RS Dok 2001/10/5 82/10-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2001
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Norm

AVG §45 Abs3
BDG §109 Abs3
BDG §123 Abs1

Schlagworte

Einleitungsbeschluss, zusätzliche Ermittlungsergebnisse, Parteiengehör, Verfahrensmängel, Sanierung im weiteren Verfahren

Rechtssatz

Dem BW hätte das Recht eingeräumt werden müssen, zu den zusätzlichen Verdachtsmomenten aufgrund der ergänzenden Ermittlungen des Disziplinarsenates Stellung zu nehmen. Dies stellt zweifellos einen Verfahrensmangel dar.

Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens wird dem BW jedoch ausreichend Gelegenheit geboten werden, seine Rechtsposition zu den erhobenen Vorwürfen zum Ausdruck zu bringen. Es ist ihm im weiteren Verfahren ausdrücklich und förmlich Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und Stellung zu nehmen. Dadurch wird diese Rechtswidrigkeit beseitigt und muss daher nicht zur Aufhebung des Einleitungsbeschlusses führen.

Dokumentnummer

BEKRS_20011005_82_10_BK_01_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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