Schlagworte
Einleitungsbeschluss, zusätzliche Ermittlungsergebnisse, Parteiengehör, Verfahrensmängel, Sanierung im weiteren VerfahrenRechtssatz
Dem BW hätte das Recht eingeräumt werden müssen, zu den zusätzlichen Verdachtsmomenten aufgrund der ergänzenden Ermittlungen des Disziplinarsenates Stellung zu nehmen. Dies stellt zweifellos einen Verfahrensmangel dar.
Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens wird dem BW jedoch ausreichend Gelegenheit geboten werden, seine Rechtsposition zu den erhobenen Vorwürfen zum Ausdruck zu bringen. Es ist ihm im weiteren Verfahren ausdrücklich und förmlich Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und Stellung zu nehmen. Dadurch wird diese Rechtswidrigkeit beseitigt und muss daher nicht zur Aufhebung des Einleitungsbeschlusses führen.
Dokumentnummer
BEKRS_20011005_82_10_BK_01_03