Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
Staatsanwalt, Verletzung des Amtsgeheimnisses, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer ÜberhangRechtssatz
Der BW war Staatsanwalt und als solcher zur Verfolgung strafbarer Handlungen berufen. Er hat durch die verfahrensgegenständliche Verfehlung im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Agenden selbst als Täter einen Straftatbestand verwirklicht und damit auf spektakuläre Weise jene Treuepflicht verletzt, die er dem Staat schuldet und die von ihm im öffentlichen Interesse verlangt, dass er strafbare Handlungen untersucht, Verdächtige einer Bestrafung zuführt und nicht solche Kontakte aufnimmt, die ihn selbst zum Delinquenten machen. Sein Verhalten war von einer gewissenhaften Diensterfüllung weit entfernt, betrifft ein Versagen im Bereich seines Pflichtenkreises und erschüttert vor allem in hohem Maß das in ihn als Staatsanwalt gesetzte und für das Funktionieren der Strafrechtspflege unabdingbare Vertrauen. Sein Verhalten ist geeignet, das Ansehen der Staatsanwaltschaft in der Öffentlichkeit tiefgreifend zu beeinträchtigen, umso mehr, als die Angelegenheit in den Medien breiten Raum gefunden hat und noch nicht so lange zurückliegt, dass sie völlig in Vergessenheit geraten wäre. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit eines Beamten von der Qualifikation eines Staatsanwaltes wird durch die Verwirklichung einer sogar strafrechtliche Grenzen überschreitenden dienstlichen Verfehlung naturgemäß empfindlich gestört.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BW hatte in der Anwendung des § 310 StGB auf die spezifisch disziplinarrechtlich bedeutsamen Begleitumstände nicht Bedacht zu nehmen. Gerade die besonders gravierende Komponente, dass ein staatlicher Ankläger selbst zum Besch und gerichtlich schuldig Gesprochenen geworden ist, hat auch nicht im Rahmen der im strafgerichtlichen Verfahren angewendeten Strafzumessungskriterien und der Bemessung der Strafhöhe direkten Niederschlag gefunden; eine zusätzliche disziplinäre Ahndung des Fehlverhaltens ist geboten. Die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach § 310 StGB deckt nicht gleichzeitig auch den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung erschöpfend ab, sodass die Beschwerdebehauptung, das angefochtene Disziplinarerkenntnis verletze das Verbot der Doppelbestrafung, ins Leere geht.Die strafgerichtliche Verurteilung des BW hatte in der Anwendung des Paragraph 310, StGB auf die spezifisch disziplinarrechtlich bedeutsamen Begleitumstände nicht Bedacht zu nehmen. Gerade die besonders gravierende Komponente, dass ein staatlicher Ankläger selbst zum Besch und gerichtlich schuldig Gesprochenen geworden ist, hat auch nicht im Rahmen der im strafgerichtlichen Verfahren angewendeten Strafzumessungskriterien und der Bemessung der Strafhöhe direkten Niederschlag gefunden; eine zusätzliche disziplinäre Ahndung des Fehlverhaltens ist geboten. Die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach Paragraph 310, StGB deckt nicht gleichzeitig auch den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung erschöpfend ab, sodass die Beschwerdebehauptung, das angefochtene Disziplinarerkenntnis verletze das Verbot der Doppelbestrafung, ins Leere geht.
DK: Geldstrafe 1 MB (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe S 39.000,--
Dokumentnummer
DOKRS_20011012_73_6_DOK_01_01