RS Dok 2001/10/15 56/6-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2001
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §95 Abs2
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Gerichtsvollzieher, unkorrekte Durchführung von Vollzügen, Verquickung privater und dienstlicher Belange, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, disziplinärer Überhang

Rechtssatz

Die unkorrekte Durchführung von Vollzügen sowie der Umstand, dass ein Gerichtsvollzieher mit einer verpflichteten Partei auf eine Weise Kontakt pflegt, dass die Trennung privater und dienstlicher Belange nicht im erforderlichen Ausmaß aufrecht erhalten werden kann, ist in der Tat geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines solchen Beamten zu erschüttern.

DK: Geldstrafe S 25.000,-- (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20011015_56_6_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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