Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Gerichtsvollzieher, unkorrekte Durchführung von Vollzügen, Verquickung privater und dienstlicher Belange, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, disziplinärer ÜberhangRechtssatz
Die unkorrekte Durchführung von Vollzügen sowie der Umstand, dass ein Gerichtsvollzieher mit einer verpflichteten Partei auf eine Weise Kontakt pflegt, dass die Trennung privater und dienstlicher Belange nicht im erforderlichen Ausmaß aufrecht erhalten werden kann, ist in der Tat geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines solchen Beamten zu erschüttern.
DK: Geldstrafe S 25.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20011015_56_6_DOK_01_01