RS Dok 2001/10/16 84/7-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2001
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Norm

AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
B-VG Art83 Abs2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Schlagworte

Bescheid, Rechtskraft, Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit, Grundsatz "ne bis in idem"

Rechtssatz

Ist der Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt ("ne bis in idem").

Der VwGH spricht in seinem Erkenntnis vom 22.6.1981, 81/07/0046, 0050 von dem aus der Rechtskraft erwachsenden "Wiederholungsverbot" (vgl. auch VwGH 12.9.1986, 85/18/0072; 21.9.1988, 88/01/0007).Der VwGH spricht in seinem Erkenntnis vom 22.6.1981, 81/07/0046, 0050 von dem aus der Rechtskraft erwachsenden "Wiederholungsverbot" vergleiche auch VwGH 12.9.1986, 85/18/0072; 21.9.1988, 88/01/0007).

Die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit geht über die Unanfechtbarkeit und Unwiderrufbarkeit hinaus, weil sie jedes Verfahren - auch ein den Bescheid "bestätigendes" - ausschließt. Ergeht in der erledigten Sache ein neuer Bescheid, so ist dieser fehlerhaft und im Rechtsmittelweg zu beseitigen.

Ergeht in derselben Sache, die unanfechtbar und unwiderrufbar entschieden wurde, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig (VwSlg. 12.299/A) und verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter (VfSlg. 4902; 5486; 6744; 6930; 10.086 u.a.m.).

Die Unwiederholbarkeit kann - wie die Unanfechtbarkeit - nur für bestimmte Personen (Subjektivität) und für bestimmte Teile des Bescheides (Partialität) eintreten.

DK: Verweis (Ber d DA)

DOK: Aufhebung

Dokumentnummer

DOKRS_20011016_84_7_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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