Norm
AVG §66 Abs4Schlagworte
Bescheid, Rechtskraft, Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit, Grundsatz "ne bis in idem"Rechtssatz
Ist der Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt ("ne bis in idem").
Der VwGH spricht in seinem Erkenntnis vom 22.6.1981, 81/07/0046, 0050 von dem aus der Rechtskraft erwachsenden "Wiederholungsverbot" (vgl. auch VwGH 12.9.1986, 85/18/0072; 21.9.1988, 88/01/0007).Der VwGH spricht in seinem Erkenntnis vom 22.6.1981, 81/07/0046, 0050 von dem aus der Rechtskraft erwachsenden "Wiederholungsverbot" vergleiche auch VwGH 12.9.1986, 85/18/0072; 21.9.1988, 88/01/0007).
Die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit geht über die Unanfechtbarkeit und Unwiderrufbarkeit hinaus, weil sie jedes Verfahren - auch ein den Bescheid "bestätigendes" - ausschließt. Ergeht in der erledigten Sache ein neuer Bescheid, so ist dieser fehlerhaft und im Rechtsmittelweg zu beseitigen.
Ergeht in derselben Sache, die unanfechtbar und unwiderrufbar entschieden wurde, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig (VwSlg. 12.299/A) und verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter (VfSlg. 4902; 5486; 6744; 6930; 10.086 u.a.m.).
Die Unwiederholbarkeit kann - wie die Unanfechtbarkeit - nur für bestimmte Personen (Subjektivität) und für bestimmte Teile des Bescheides (Partialität) eintreten.
DK: Verweis (Ber d DA)
DOK: Aufhebung
Dokumentnummer
DOKRS_20011016_84_7_DOK_01_01