Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, versuchter Ladendiebstahl, DiversionRechtssatz
Die Tat eines ExekutivBea, der eines versuchten Ladendiebstahls überführt wurde, ist als äußerst schwer wiegend zu werten, weil er dadurch gerade ein solches Rechtsgut (das Eigentumsrecht Dritter) verletzte, zu dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben eigentlich berufen wäre.
Der Umstand, dass der Besch im Zeitpunkt der Tatbegehung in der Kriminalabteilung eines LGK konkret im Bereich "Leib und Leben" tätig und mit der Verfolgung von Eigentumsdelikten nicht befasst war, ändert nichts an der Schwere dieser Dienstpflichtverletzung, bedeutet die Begehung eines Vermögensdeliktes durch einen ExekutivBea doch unabhängig von seiner spezifischen dienstlichen Funktion jedenfalls eine gravierende disziplinarrechtlich zu verfolgende Verletzung im Kernbereich exekutivdienstlicher Tätigkeit. Die gemäß § 93 Abs. 1 BDG zu würdigende Schwere der Dienstpflichtverletzung darf somit keinesfalls bagatellisiert oder als gering eingeschätzt werden.Der Umstand, dass der Besch im Zeitpunkt der Tatbegehung in der Kriminalabteilung eines LGK konkret im Bereich "Leib und Leben" tätig und mit der Verfolgung von Eigentumsdelikten nicht befasst war, ändert nichts an der Schwere dieser Dienstpflichtverletzung, bedeutet die Begehung eines Vermögensdeliktes durch einen ExekutivBea doch unabhängig von seiner spezifischen dienstlichen Funktion jedenfalls eine gravierende disziplinarrechtlich zu verfolgende Verletzung im Kernbereich exekutivdienstlicher Tätigkeit. Die gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG zu würdigende Schwere der Dienstpflichtverletzung darf somit keinesfalls bagatellisiert oder als gering eingeschätzt werden.
Da die Diskretionsfähigkeit des Besch im Tatzeitpunkt in dem vorliegenden fachärztlichen Gutachten jedoch als gegeben gewesen bejaht und die Dispositionsfähigkeit lediglich als vorübergehend vermindert beurteilt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Besch habe es im Tatzeitpunkt an Zurechnungsfähigkeit insgesamt derart gemangelt, dass ihm die hier abzuvotierende Dienstpflichtverletzung nicht als gemäß § 91 BDG verschuldet subjektiv zurechenbar wäre.Da die Diskretionsfähigkeit des Besch im Tatzeitpunkt in dem vorliegenden fachärztlichen Gutachten jedoch als gegeben gewesen bejaht und die Dispositionsfähigkeit lediglich als vorübergehend vermindert beurteilt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Besch habe es im Tatzeitpunkt an Zurechnungsfähigkeit insgesamt derart gemangelt, dass ihm die hier abzuvotierende Dienstpflichtverletzung nicht als gemäß Paragraph 91, BDG verschuldet subjektiv zurechenbar wäre.
Dass es beim Versuch des Ladendiebstahls geblieben ist, vermag der Besch nicht zu Recht für sich ins Treffen zu führen, weil dieser Umstand ausschließlich auf das Einschreiten des Kaufhausdetektives zurückzuführen war und der Besch nicht aus freien Stücken von der Tatausführung Abstand nahm.
DK: Geldbuße S 5.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20011114_100_6_DOK_01_01