Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
PostBea, Diebstahl von Warengutscheinen, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, Milderungsgründe, RuhestandsversetzungRechtssatz
In Ansehung des hohen Stellenwertes, der der Respektierung fremden Eigentums durch Bedienstete der Post zukommt, konnte dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen der Besch (Diebstahl von Warengutscheinen idHv S 2.345,--) nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 134 Z 2 BDG entsprochen werden.In Ansehung des hohen Stellenwertes, der der Respektierung fremden Eigentums durch Bedienstete der Post zukommt, konnte dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen der Besch (Diebstahl von Warengutscheinen idHv S 2.345,--) nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, BDG entsprochen werden.
In Ansehung der Strafmilderungsgründe der bisher tadellosen Dienstverrichtung und des reumütigen Geständnisses, denen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, sowie in Anbetracht des Wegfallens spezialpräventiver Erwägungen infolge Ruhestandsversetzung der Besch und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 134 Z 2 BDG iHv ATS 5.000,-- das Auslangen gefunden werden.In Ansehung der Strafmilderungsgründe der bisher tadellosen Dienstverrichtung und des reumütigen Geständnisses, denen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, sowie in Anbetracht des Wegfallens spezialpräventiver Erwägungen infolge Ruhestandsversetzung der Besch und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, BDG iHv ATS 5.000,-- das Auslangen gefunden werden.
DK: Geldstrafe S 40.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe S 5.000,--
Dokumentnummer
DOKRS_20011119_115_6_DOK_01_01