RS Dok 2001/11/20 188/9-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Norm

BDG §95 Abs2
BDG §118 Abs1 Z2
StPO §90
  1. StPO § 90 heute
  2. StPO § 90 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 90 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens, keine Bindung für Disziplinarverfahren, keine Sachbeweise für begründeten Tatverdacht

Rechtssatz

Im Berufungsfall war aufgrund des aktenkundigen Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von einem begründeten und konkreten Tatverdacht nicht auszugehen. Trotz monatelanger Ermittlungen und zahlreicher Einvernahmen lag kein Sachbeweis gegen den Besch vor, sondern stützte sich die gesamte Aktenlage auf nicht objektivierbare/nachweisbare Behauptungen eines Zeugen.

Das gesamte Disziplinarverfahren hatte seinen Ausgangspunkt im Strafrechtsverfahren gefunden, welches zur Gänze gemäß § 90 StPO eingestellt wurde. Auch wenn eine Erklärung der StA gemäß § 90 StPO keinerlei Bindungswirkung für die DK entfaltet, widerspricht es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Strafverfahren (zB § 254 StPO) den Denkgesetzen, die negativen abschließenden Ermittlungsergebnisse im Strafverfahren anzuzweifeln und ohne weitere, über das vorliegende Ermittlungsergebnis hinausgehende Anhaltspunkte ein ordentliches Disziplinarverfahren mit nochmaliger Befragung bereits vernommener Zeugen oder einvernehmender Beamter im Glauben durchzuführen, nunmehr ein strafbares Verhalten und somit eine Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten nachweisen zu können, zumal weder der Verdachtslage der dienstbehördlichen Disziplinaranzeige ein Sachbeweis zugrundegelegt werden konnte noch der BW in seiner Berufung und Stellungnahme konkrete inhaltlich definierte Beweisanträge, die über die bisher durchgeführten Ermittlungen hinausgehen, gestellt hat.Das gesamte Disziplinarverfahren hatte seinen Ausgangspunkt im Strafrechtsverfahren gefunden, welches zur Gänze gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt wurde. Auch wenn eine Erklärung der StA gemäß Paragraph 90, StPO keinerlei Bindungswirkung für die DK entfaltet, widerspricht es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Strafverfahren (zB Paragraph 254, StPO) den Denkgesetzen, die negativen abschließenden Ermittlungsergebnisse im Strafverfahren anzuzweifeln und ohne weitere, über das vorliegende Ermittlungsergebnis hinausgehende Anhaltspunkte ein ordentliches Disziplinarverfahren mit nochmaliger Befragung bereits vernommener Zeugen oder einvernehmender Beamter im Glauben durchzuführen, nunmehr ein strafbares Verhalten und somit eine Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten nachweisen zu können, zumal weder der Verdachtslage der dienstbehördlichen Disziplinaranzeige ein Sachbeweis zugrundegelegt werden konnte noch der BW in seiner Berufung und Stellungnahme konkrete inhaltlich definierte Beweisanträge, die über die bisher durchgeführten Ermittlungen hinausgehen, gestellt hat.

Dokumentnummer

BEKRS_20011120_188_9_BK_01_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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