Rechtssatz
Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz kann jedenfalls dann im Berufungsverfahren saniert werden, wenn die Partei im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; Demmelbauer, ÖGZ 1980, 418).
Durch Übermittlung des gesamten Disziplinaraktes und somit aller für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Beweismittel an den BW unter Einräumung einer Stellungnahmefrist im Berufungsverfahren ist die mangelnde Wahrung des Parteiengehörs durch die DK als saniert zu betrachten.
Der BW hat in der Folge sein Berufungsvorbringen aufrechterhalten und nochmals die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens unter Ladung diverser Zeugen beantragt. Konkrete Beweisanträge hinsichtlich des Inhaltes und Gegenstandes der Befragung der Zeugen hat der BW nicht formuliert, sondern vielmehr lediglich deren Befragung mit dem Beifügen beantragt, dass hiedurch die Dienstpflichtverletzungen leicht erweisbar wären.
Dokumentnummer
BEKRS_20011120_188_9_BK_01_01