RS Vwgh 2004/9/10 2001/12/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2004
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §102 Abs4 idF 1994/550;
GehG 1956 §102 idF 1994/550;
GehG 1956 §12a Abs1 idF 1977/318;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0070 E 26. Jänner 2005

Rechtssatz

§ 102 GehG 1956 trifft für Überstellungen im Bereich des Militärischen Dienstes besondere Vorschriften. Mangels einer erkennbaren abweichenden Begriffsbestimmung ist dabei vom Überstellungsbegriff des § 12a Abs. 1 GehG 1956 auszugehen, wonach die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist. Eine Einschränkung ergibt sich für den Anwendungsbereich des § 102 GehG 1956 - wie bereits erwähnt - nur insofern, als er auf Überstellungen im Bereich des Militärischen Dienstes abstellt. Betrifft aber die Überstellung einen Fall der Ernennung, dann ist die in § 102 Abs. 4 GehG 1956 angesprochene, an die Stelle der Hochschulausbildung tretende vorgeschriebene besondere Ausbildung eine solche, die eine Ernennungsvoraussetzung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120056.X01

Im RIS seit

25.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten