RS Dok 2001/11/27 117/10-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93 Abs2
StGB §310 Abs1
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StGB § 310 gültig von 30.12.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  6. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  7. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Schlagworte

ExekutivBea, Weitergabe von Informationen über geplante Planquadrate im Rotlichtmilieu, unbefugte EKIS-Abfragen, Erhalt von Geldbeträgen für Interventionen bei Behörden, Unterlassen einer Fundmeldung, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Untragbarkeitsgrundsatz, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, Entlassung

Rechtssatz

Als schwerste dem Besch anzulastende Dienstpflichtverletzung iSd § 93 Abs. 2 BDG war das Verraten von Planquadraten an die Betreiber übel beleumundeter Lokale zu werten, wofür der Besch auch rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Das Funktionieren der Überwachung der Einhaltung der Rechtsordnung hängt entscheidend davon ab, wie korrekt sich ein Sicherheitswachebeamter im Umgang mit Informationen verhält. Allein schon mit diesem Verhalten hat er sich für den weiteren Verbleib im Exekutivdienst untragbar gemacht. Hinzu kommt die Entgegennahme von Geldzuwendungen von Ausländern für Interventionen bei Behörden zwecks schnellerer Erlangung von Aufenthaltsbewilligungen und eines Führerscheines, das unbefugte Tätigen einer EKIS-Abfrage, der dienstlich nicht erforderliche Besuch eines Lokals der Rotlichtszene während der Dienstzeit und die Nichtvornahme einer Fundmeldung hinsichtlich eines aufgefundenen ausländischen Reisepasses, womit er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung unwiederbringlich zerstört hat.Als schwerste dem Besch anzulastende Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 93, Absatz 2, BDG war das Verraten von Planquadraten an die Betreiber übel beleumundeter Lokale zu werten, wofür der Besch auch rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Das Funktionieren der Überwachung der Einhaltung der Rechtsordnung hängt entscheidend davon ab, wie korrekt sich ein Sicherheitswachebeamter im Umgang mit Informationen verhält. Allein schon mit diesem Verhalten hat er sich für den weiteren Verbleib im Exekutivdienst untragbar gemacht. Hinzu kommt die Entgegennahme von Geldzuwendungen von Ausländern für Interventionen bei Behörden zwecks schnellerer Erlangung von Aufenthaltsbewilligungen und eines Führerscheines, das unbefugte Tätigen einer EKIS-Abfrage, der dienstlich nicht erforderliche Besuch eines Lokals der Rotlichtszene während der Dienstzeit und die Nichtvornahme einer Fundmeldung hinsichtlich eines aufgefundenen ausländischen Reisepasses, womit er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung unwiederbringlich zerstört hat.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20011127_117_10_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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