Norm
AVG §73 Abs1Schlagworte
Devolution im DiszVerf, förmlicher Antrag auf Einstellung des VerfahrensRechtssatz
Im erstinstanzlichen Verfahren eines amtswegig eingeleiteten DiszVerf ist nur ein förmlich und ausdrücklich gestellter Antrag des Besch auf Einstellung des DiszVerf ein der Entscheidungspflicht der DiszBeh unterliegender Antrag gemäß § 73 Abs. 1 AVG (VwGH 16.2.1982, 82/09/0020; in diesem Sinne auch VwGH 4.4.1989, 89/07/0046 = ZfVB 1990/1/280).Im erstinstanzlichen Verfahren eines amtswegig eingeleiteten DiszVerf ist nur ein förmlich und ausdrücklich gestellter Antrag des Besch auf Einstellung des DiszVerf ein der Entscheidungspflicht der DiszBeh unterliegender Antrag gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG (VwGH 16.2.1982, 82/09/0020; in diesem Sinne auch VwGH 4.4.1989, 89/07/0046 = ZfVB 1990/1/280).
Dass der Besch einen förmlichen und ausdrücklichen Antrag auf Einstellung des DiszVerf gestellt habe, ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht und wird auch im Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht nicht behauptet. Der Devolutionsantrag war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Dass der Besch einen förmlichen und ausdrücklichen Antrag auf Einstellung des DiszVerf gestellt habe, ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht und wird auch im Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht nicht behauptet. Der Devolutionsantrag war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Dokumentnummer
DOKRS_20011128_80_6_DOK_01_01