RS Dok 2001/12/7 98/7-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2001
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, Veruntreuung von Organmandatsgeldern und sonstigen Geldbeträgen, Fundgegenstände nicht abgeliefert, Unterlassen einer Verkehrsunfallanzeige, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, Untragbarkeitsgrundsatz, Entlassung

Rechtssatz

Der Besch hat dadurch, dass er u.a. über einen Zeitraum von drei Jahren in 35 Fällen Geldstrafen für sich kassierte, eingehobene Geldbeträge für eigene Zwecke verwendete, es unterließ Fundanzeigen zu protokollieren und bei einem Fundgegenstand S 190,-- an sich nahm, das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Dienstbehörde absolut zerstört.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20011207_98_7_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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