Norm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Der BerK kommt in dem Fall einer lediglich prozessualen Entscheidung der Behörde I. Instanz keine meritorische Entscheidungsbefugnis zu. Die Beurteilung des Sachverhaltes durch die BerK war somit auf die von der Erstinstanz getroffene Entscheidung - der Zurückweisung - beschränkt.Der BerK kommt in dem Fall einer lediglich prozessualen Entscheidung der Behörde römisch eins. Instanz keine meritorische Entscheidungsbefugnis zu. Die Beurteilung des Sachverhaltes durch die BerK war somit auf die von der Erstinstanz getroffene Entscheidung - der Zurückweisung - beschränkt.
Dokumentnummer
BEKRS_20011211_444_14_BK_01_01