Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
irrtümliche Versetzung "auf Antrag" ohne entsprechenden Antrag des BeamtenRechtssatz
Der in der Versetzungssache des BW seitens der Dienstbehörde ergangene Bescheid ist unrichtig von einer nicht amtswegigen (Weg-)Versetzung unter Einverständnis des Betroffenen mit allen angeführten Konsequenzen ausgegangen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage - da von der Dienstbehörde ausgehend von der unrichtigen Rechtsauffassung, es liege eine Versetzung auf Antrag des BW vor, überhaupt keine Feststellungen getroffen worden sind - war iSd § 66 Abs. 2 AVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides vorzugehen.Bei dieser Sach- und Rechtslage - da von der Dienstbehörde ausgehend von der unrichtigen Rechtsauffassung, es liege eine Versetzung auf Antrag des BW vor, überhaupt keine Feststellungen getroffen worden sind - war iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides vorzugehen.
Dokumentnummer
BEKRS_20011220_92_24_BK_01_01