RS Dok 2002/1/21 124/11-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2002
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Norm

AVG §63 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine eingebrachte Berufung kann jederzeit zurückgezogen werden. Sowohl der Berufungsverzicht als auch die Berufungsrücknahme sind als Prozesshandlung endgültig, somit unwiderrufbar (VwGH 21.1.1988, VwSlg. 12616/A). Die Berufungsrücknahme muss jedoch ausdrücklich, d.h. eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden, bedarf jedoch keiner besonderen Form (VwGH 28.9.1976, VwSlg. 9133/A). Durch die schriftliche Zurückziehung der Berufung beginnt daher mit der Rechtswirksamkeit dieser Zurückziehung, das ist der Zeitpunkt, zu dem die Zurückziehung gegenüber der zuständigen Behörde erklärt wurde (VwGH 10.3.1967, 1811/66), die Unanfechtbarkeit des vom BW bekämpften Bescheides. Daran mag auch der Widerruf der Zurücknahme der Berufung nichts zu ändern.

Dokumentnummer

BEKRS_20020121_124_11_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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