Norm
AVG §63 Abs4Rechtssatz
Eine eingebrachte Berufung kann jederzeit zurückgezogen werden. Sowohl der Berufungsverzicht als auch die Berufungsrücknahme sind als Prozesshandlung endgültig, somit unwiderrufbar (VwGH 21.1.1988, VwSlg. 12616/A). Die Berufungsrücknahme muss jedoch ausdrücklich, d.h. eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden, bedarf jedoch keiner besonderen Form (VwGH 28.9.1976, VwSlg. 9133/A). Durch die schriftliche Zurückziehung der Berufung beginnt daher mit der Rechtswirksamkeit dieser Zurückziehung, das ist der Zeitpunkt, zu dem die Zurückziehung gegenüber der zuständigen Behörde erklärt wurde (VwGH 10.3.1967, 1811/66), die Unanfechtbarkeit des vom BW bekämpften Bescheides. Daran mag auch der Widerruf der Zurücknahme der Berufung nichts zu ändern.
Dokumentnummer
BEKRS_20020121_124_11_BK_01_01