RS Dok 2002/1/23 132/8-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2002
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Norm

BDG §125a
BDG §243 Abs6
AVG §66 Abs2

Rechtssatz

Da das berufungsgegenständliche DiszVerf vor dem 30.6.1997 anhängig geworden ist, hätte von der Durchführung einer mV vor der DK nicht abgesehen werden dürfen.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20020123_132_8_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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