Norm
B-VG Art18Schlagworte
einem ausgegliederten Unternehmen zugewiesene Beamte, Weiterbestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, kein vertraglicher Gestaltungsspielraum, LegalitätsprinzipRechtssatz
Auch wenn der BW von seinem Dienstgeber - dem Bund - einem privaten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen worden ist, gilt für sein Dienstverhältnis das öffentlich-rechtliche Bundesbeamten-Dienstrecht. Die Verantwortung für den rechtmäßigen Vollzug des Dienstrechts liegt nach § 17a Abs. 2 PTSG bei den für den jeweiligen Unternehmensbereich vorgesehenen Vorstandsvorsitzenden.Auch wenn der BW von seinem Dienstgeber - dem Bund - einem privaten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen worden ist, gilt für sein Dienstverhältnis das öffentlich-rechtliche Bundesbeamten-Dienstrecht. Die Verantwortung für den rechtmäßigen Vollzug des Dienstrechts liegt nach Paragraph 17 a, Absatz 2, PTSG bei den für den jeweiligen Unternehmensbereich vorgesehenen Vorstandsvorsitzenden.
Bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind nämlich - im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverträgen - soferne nicht vertragliche Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind, weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH 16.11.1994, 93/12/0305, oder 28.5.1997, 97/12/0118).Bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind nämlich - im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverträgen - soferne nicht vertragliche Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind, weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben vergleiche dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH 16.11.1994, 93/12/0305, oder 28.5.1997, 97/12/0118).
Aufgrund des für den gesamten Bereich der Vollziehung, also auch für die "Post", geltenden Art. 18 B-VG müssen dienstrechtliche Personalmaßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen getroffen werden. Die von der Ausgliederung der "Post" betroffenen öffentlich-rechtlich Bediensteten, die von ihrem Dienstgeber (das ist nämlich weiter die Republik Österreich) nur zur Dienstleistung einem Unternehmen, das mit dem Vollzug der dienstbehördlichen Aufgaben betraut wurde, zugewiesen worden sind, sind dem Gesetz entsprechend zu behandeln.Aufgrund des für den gesamten Bereich der Vollziehung, also auch für die "Post", geltenden Artikel 18, B-VG müssen dienstrechtliche Personalmaßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen getroffen werden. Die von der Ausgliederung der "Post" betroffenen öffentlich-rechtlich Bediensteten, die von ihrem Dienstgeber (das ist nämlich weiter die Republik Österreich) nur zur Dienstleistung einem Unternehmen, das mit dem Vollzug der dienstbehördlichen Aufgaben betraut wurde, zugewiesen worden sind, sind dem Gesetz entsprechend zu behandeln.
Dokumentnummer
BEKRS_20020212_451_7_BK_01_03