RS Dok 2002/2/12 451/7-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2002
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Norm

BDG §38 Abs3 Z1
BDG §38a
PTSG §17 Abs1a
  1. PTSG § 17 heute
  2. PTSG § 17 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PTSG § 17 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. PTSG § 17 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. PTSG § 17 gültig von 08.01.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. PTSG § 17 gültig von 01.01.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  9. PTSG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  10. PTSG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  11. PTSG § 17 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. PTSG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. PTSG § 17 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. PTSG § 17 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. PTSG § 17 gültig von 21.08.2003 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PTSG § 17 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  17. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2001
  19. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  20. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  21. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  22. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  23. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  25. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1999
  27. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  29. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  30. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  31. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996

Schlagworte

PostBea, Versetzung, Änderung der Verwaltungsorganisation, Auflassung der bisherigen Dienststelle, keine Möglichkeit der Versetzung in anderen Unternehmensbereich

Rechtssatz

Es gibt im Berufungsfall keinen Zweifel, dass der BW im Zeitpunkt der Abspaltung der Postbus AG im Bereich der Postbeförderung bei der Regionalleitung Post Logistik S., also bei der Post AG eingesetzt war. Die vom BW angestrebte Überleitung bzw. Zuweisung in die mit der PTSG-Novelle 2000 als eigener Unternehmensbereich neu geschaffene Postbus AG bzw. seine Wiederverwendung in diesem Bereich ist rechtlich unzulässig. Die Zugehörigkeit des BW zur Post AG ist im Hinblick auf seine Verwendung kraft Gesetzes gegeben gewesen. Ein Personalwechsel zwischen den verschiedenen Betriebsbereichen der "Post", der vor der Privatisierung leicht zu bewerkstelligen gewesen wäre, scheitert bei der gesetzlich getroffenen Lösung schon daran, dass an Stelle einer für die Beamten des ehemaligen Postbereiches zuständigen Obersten Dienstbehörde in jedem Unternehmen jeweils eine ganze Reihe von Personalämtern I. Instanz und jeweils ein beim Vorstand eingerichtetes oberstes Personalamt eingerichtet worden ist. "Mischverwendungen" von Beamten für zwei oder mehr der jetzt selbständigen Unternehmungen sind genauso wie Versetzungen (eine dem Ressortwechsel nach § 38a BDG nachgebildete gesetzliche Regelung für die einzelnen Unternehmensbereiche ist im BDG nicht enthalten) von Beamten zwischen den Unternehmen rechtlich nicht vorgesehen. Für den BW besteht - um seinen in der Berufung geäußerten Wunsch zu realisieren - sowohl praktisch als auch rechtlich nur die Möglichkeit der Auflösung seines Dienstverhältnisses zum Bund und - allenfalls - der Begründung eines neuen, privatrechtlichen Dienstverhältnisses zur Postbus AG.Es gibt im Berufungsfall keinen Zweifel, dass der BW im Zeitpunkt der Abspaltung der Postbus AG im Bereich der Postbeförderung bei der Regionalleitung Post Logistik S., also bei der Post AG eingesetzt war. Die vom BW angestrebte Überleitung bzw. Zuweisung in die mit der PTSG-Novelle 2000 als eigener Unternehmensbereich neu geschaffene Postbus AG bzw. seine Wiederverwendung in diesem Bereich ist rechtlich unzulässig. Die Zugehörigkeit des BW zur Post AG ist im Hinblick auf seine Verwendung kraft Gesetzes gegeben gewesen. Ein Personalwechsel zwischen den verschiedenen Betriebsbereichen der "Post", der vor der Privatisierung leicht zu bewerkstelligen gewesen wäre, scheitert bei der gesetzlich getroffenen Lösung schon daran, dass an Stelle einer für die Beamten des ehemaligen Postbereiches zuständigen Obersten Dienstbehörde in jedem Unternehmen jeweils eine ganze Reihe von Personalämtern römisch eins. Instanz und jeweils ein beim Vorstand eingerichtetes oberstes Personalamt eingerichtet worden ist. "Mischverwendungen" von Beamten für zwei oder mehr der jetzt selbständigen Unternehmungen sind genauso wie Versetzungen (eine dem Ressortwechsel nach Paragraph 38 a, BDG nachgebildete gesetzliche Regelung für die einzelnen Unternehmensbereiche ist im BDG nicht enthalten) von Beamten zwischen den Unternehmen rechtlich nicht vorgesehen. Für den BW besteht - um seinen in der Berufung geäußerten Wunsch zu realisieren - sowohl praktisch als auch rechtlich nur die Möglichkeit der Auflösung seines Dienstverhältnisses zum Bund und - allenfalls - der Begründung eines neuen, privatrechtlichen Dienstverhältnisses zur Postbus AG.

Zur rechtlichen Beurteilung der vom BW bekämpften Versetzung ist weiters davon auszugehen, dass er in die VGr PT 7 ernannt ist und im Unternehmensbereich der Post AG in der Güterbeförderung entsprechend im Rahmen der VGr PT 7 zu beschäftigen ist.

Das wichtige betriebliche Interesse der Post AG an der Wegversetzung des BW ist durch die Auflösung seiner bisherigen Dienststelle unter Konzentration der Beförderungsaufgabe in S. bedingt. Dieses Abzugsinteresse besteht bezogen auf die tatsächliche Verwendung des BW im Güterbeförderungsdienst durch die angegebene Organisationsmaßnahme und ist rechtlich schon deshalb gerechtfertigt, weil eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit in grundlegend veränderter Form weiter besteht, jedenfalls ein "wichtiges dienstliches Interesse" rechtfertigt (vgl. VwGH 25.1.1995, 94/12/0281).Das wichtige betriebliche Interesse der Post AG an der Wegversetzung des BW ist durch die Auflösung seiner bisherigen Dienststelle unter Konzentration der Beförderungsaufgabe in S. bedingt. Dieses Abzugsinteresse besteht bezogen auf die tatsächliche Verwendung des BW im Güterbeförderungsdienst durch die angegebene Organisationsmaßnahme und ist rechtlich schon deshalb gerechtfertigt, weil eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit in grundlegend veränderter Form weiter besteht, jedenfalls ein "wichtiges dienstliches Interesse" rechtfertigt vergleiche VwGH 25.1.1995, 94/12/0281).

Dokumentnummer

BEKRS_20020212_451_7_BK_01_04
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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