Norm
BDG §38 Abs3 Z1Schlagworte
PostBea, Versetzung, Änderung der Verwaltungsorganisation, Auflassung der bisherigen Dienststelle, keine Möglichkeit der Versetzung in anderen UnternehmensbereichRechtssatz
Es gibt im Berufungsfall keinen Zweifel, dass der BW im Zeitpunkt der Abspaltung der Postbus AG im Bereich der Postbeförderung bei der Regionalleitung Post Logistik S., also bei der Post AG eingesetzt war. Die vom BW angestrebte Überleitung bzw. Zuweisung in die mit der PTSG-Novelle 2000 als eigener Unternehmensbereich neu geschaffene Postbus AG bzw. seine Wiederverwendung in diesem Bereich ist rechtlich unzulässig. Die Zugehörigkeit des BW zur Post AG ist im Hinblick auf seine Verwendung kraft Gesetzes gegeben gewesen. Ein Personalwechsel zwischen den verschiedenen Betriebsbereichen der "Post", der vor der Privatisierung leicht zu bewerkstelligen gewesen wäre, scheitert bei der gesetzlich getroffenen Lösung schon daran, dass an Stelle einer für die Beamten des ehemaligen Postbereiches zuständigen Obersten Dienstbehörde in jedem Unternehmen jeweils eine ganze Reihe von Personalämtern I. Instanz und jeweils ein beim Vorstand eingerichtetes oberstes Personalamt eingerichtet worden ist. "Mischverwendungen" von Beamten für zwei oder mehr der jetzt selbständigen Unternehmungen sind genauso wie Versetzungen (eine dem Ressortwechsel nach § 38a BDG nachgebildete gesetzliche Regelung für die einzelnen Unternehmensbereiche ist im BDG nicht enthalten) von Beamten zwischen den Unternehmen rechtlich nicht vorgesehen. Für den BW besteht - um seinen in der Berufung geäußerten Wunsch zu realisieren - sowohl praktisch als auch rechtlich nur die Möglichkeit der Auflösung seines Dienstverhältnisses zum Bund und - allenfalls - der Begründung eines neuen, privatrechtlichen Dienstverhältnisses zur Postbus AG.Es gibt im Berufungsfall keinen Zweifel, dass der BW im Zeitpunkt der Abspaltung der Postbus AG im Bereich der Postbeförderung bei der Regionalleitung Post Logistik S., also bei der Post AG eingesetzt war. Die vom BW angestrebte Überleitung bzw. Zuweisung in die mit der PTSG-Novelle 2000 als eigener Unternehmensbereich neu geschaffene Postbus AG bzw. seine Wiederverwendung in diesem Bereich ist rechtlich unzulässig. Die Zugehörigkeit des BW zur Post AG ist im Hinblick auf seine Verwendung kraft Gesetzes gegeben gewesen. Ein Personalwechsel zwischen den verschiedenen Betriebsbereichen der "Post", der vor der Privatisierung leicht zu bewerkstelligen gewesen wäre, scheitert bei der gesetzlich getroffenen Lösung schon daran, dass an Stelle einer für die Beamten des ehemaligen Postbereiches zuständigen Obersten Dienstbehörde in jedem Unternehmen jeweils eine ganze Reihe von Personalämtern römisch eins. Instanz und jeweils ein beim Vorstand eingerichtetes oberstes Personalamt eingerichtet worden ist. "Mischverwendungen" von Beamten für zwei oder mehr der jetzt selbständigen Unternehmungen sind genauso wie Versetzungen (eine dem Ressortwechsel nach Paragraph 38 a, BDG nachgebildete gesetzliche Regelung für die einzelnen Unternehmensbereiche ist im BDG nicht enthalten) von Beamten zwischen den Unternehmen rechtlich nicht vorgesehen. Für den BW besteht - um seinen in der Berufung geäußerten Wunsch zu realisieren - sowohl praktisch als auch rechtlich nur die Möglichkeit der Auflösung seines Dienstverhältnisses zum Bund und - allenfalls - der Begründung eines neuen, privatrechtlichen Dienstverhältnisses zur Postbus AG.
Zur rechtlichen Beurteilung der vom BW bekämpften Versetzung ist weiters davon auszugehen, dass er in die VGr PT 7 ernannt ist und im Unternehmensbereich der Post AG in der Güterbeförderung entsprechend im Rahmen der VGr PT 7 zu beschäftigen ist.
Das wichtige betriebliche Interesse der Post AG an der Wegversetzung des BW ist durch die Auflösung seiner bisherigen Dienststelle unter Konzentration der Beförderungsaufgabe in S. bedingt. Dieses Abzugsinteresse besteht bezogen auf die tatsächliche Verwendung des BW im Güterbeförderungsdienst durch die angegebene Organisationsmaßnahme und ist rechtlich schon deshalb gerechtfertigt, weil eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit in grundlegend veränderter Form weiter besteht, jedenfalls ein "wichtiges dienstliches Interesse" rechtfertigt (vgl. VwGH 25.1.1995, 94/12/0281).Das wichtige betriebliche Interesse der Post AG an der Wegversetzung des BW ist durch die Auflösung seiner bisherigen Dienststelle unter Konzentration der Beförderungsaufgabe in S. bedingt. Dieses Abzugsinteresse besteht bezogen auf die tatsächliche Verwendung des BW im Güterbeförderungsdienst durch die angegebene Organisationsmaßnahme und ist rechtlich schon deshalb gerechtfertigt, weil eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit in grundlegend veränderter Form weiter besteht, jedenfalls ein "wichtiges dienstliches Interesse" rechtfertigt vergleiche VwGH 25.1.1995, 94/12/0281).
Dokumentnummer
BEKRS_20020212_451_7_BK_01_04