Norm
PTSG §17 Abs2Rechtssatz
Mit der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 2 PTSG wurde jeder Rechtszug in Dienstrechtsangelegenheiten an oberste Organe des Bundes - entgegen der grundsätzlichen Regelung der Artikel 21 Abs. 3 bzw. auch 20 Abs. 1 B-VG - vom Gesetzgeber ausgeschlossen und der jeweilige Vorstandsvorsitzende mit der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde betraut (zur Problematik einer solchen Vorgangsweise vgl. auch VfSlg 14.473/1996). Diesen kommt damit eine der Ministerverantwortung vergleichbare Position und die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Handelns in diesem Bereich zu. Die Ausgliederung der Telekom Austria AG mit BGBl. I 161/1999 brachte für den BW keine Änderung, weil er jedenfalls nicht überwiegend im Unternehmensbereich der Telekom Austria AG beschäftigt war.Mit der Verfassungsbestimmung des Paragraph 17 a, Absatz 2, PTSG wurde jeder Rechtszug in Dienstrechtsangelegenheiten an oberste Organe des Bundes - entgegen der grundsätzlichen Regelung der Artikel 21 Absatz 3, bzw. auch 20 Absatz eins, B-VG - vom Gesetzgeber ausgeschlossen und der jeweilige Vorstandsvorsitzende mit der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde betraut (zur Problematik einer solchen Vorgangsweise vergleiche auch VfSlg 14.473 aus 1996,). Diesen kommt damit eine der Ministerverantwortung vergleichbare Position und die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Handelns in diesem Bereich zu. Die Ausgliederung der Telekom Austria AG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 1999, brachte für den BW keine Änderung, weil er jedenfalls nicht überwiegend im Unternehmensbereich der Telekom Austria AG beschäftigt war.
Dokumentnummer
BEKRS_20020212_451_7_BK_01_01