RS Dok 2002/2/12 441/6-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2002
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Norm

AVG §73 Abs1
AVG §73 Abs2
BDG §38 Abs6
BDG §38 Abs7
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Verständigung von in Aussicht genommener Versetzung, Einwendungen des Beamten, keine Entscheidungspflicht der Behörde, Devolutionsantrag

Rechtssatz

Voraussetzung für den im § 73 Abs. 1 AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass bei der Behörde I. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat (vgl. in diesem Sinne VwGH 7.7.1987, 87/07/0092, oder 2.10.1989, 88/04/0336).Voraussetzung für den im Paragraph 73, Absatz eins, AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass bei der Behörde römisch eins. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat vergleiche in diesem Sinne VwGH 7.7.1987, 87/07/0092, oder 2.10.1989, 88/04/0336).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei dem Schreiben der Dienstbehörde I. Instanz vom 2. März 2001 handelt es sich lediglich um die bei Versetzungen und qualifizierten Verwendungsänderungen nach § 38 Abs. 6 BDG vorgesehene Vorverständigung über eine beabsichtigte derartige Personalmaßnahme nach den §§ 38 bzw. 40 BDG, die nach § 38 Abs. 7 BDG in weiterer Folge mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre. Allfällige vom Beamten auf Grund der Vorverständigung erhobene Einwendungen sollen der Dienstbehörde als Entscheidungshilfe vor der bescheidmäßigen Verfügung der beabsichtigten Personalmaßnahme dienen; bei gravierenden Einwendungen hat die Dienstbehörde auf diese Weise noch die Möglichkeit zwanglos von der geplanten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen. Derartige Einwendungen lösen daher noch keinen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides bei der Dienstbehörde aus. Ein Übergang der auf Grundlage der Vorverständigung noch nicht gegebenen Entscheidungspflicht hinsichtlich der ursprünglich beabsichtigten Verfügung einer Versetzung oder qualifizierten Verwendungsänderung an die BerK kommt daher schon deshalb nicht in Frage.Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei dem Schreiben der Dienstbehörde römisch eins. Instanz vom 2. März 2001 handelt es sich lediglich um die bei Versetzungen und qualifizierten Verwendungsänderungen nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG vorgesehene Vorverständigung über eine beabsichtigte derartige Personalmaßnahme nach den Paragraphen 38, bzw. 40 BDG, die nach Paragraph 38, Absatz 7, BDG in weiterer Folge mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre. Allfällige vom Beamten auf Grund der Vorverständigung erhobene Einwendungen sollen der Dienstbehörde als Entscheidungshilfe vor der bescheidmäßigen Verfügung der beabsichtigten Personalmaßnahme dienen; bei gravierenden Einwendungen hat die Dienstbehörde auf diese Weise noch die Möglichkeit zwanglos von der geplanten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen. Derartige Einwendungen lösen daher noch keinen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides bei der Dienstbehörde aus. Ein Übergang der auf Grundlage der Vorverständigung noch nicht gegebenen Entscheidungspflicht hinsichtlich der ursprünglich beabsichtigten Verfügung einer Versetzung oder qualifizierten Verwendungsänderung an die BerK kommt daher schon deshalb nicht in Frage.

Dokumentnummer

BEKRS_20020212_441_6_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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