RS Dok 2002/2/12 135/7-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2002
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Norm

AVG §69 Abs1 Z2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Schlagworte

Wiederaufnahme des Verfahrens, neue Tatsachen oder Beweismittel

Rechtssatz

Das vom Antragsteller als Wiederaufnahmegrund herangezogene anonyme Schreiben, dessen Inhalt ihm erst nach rechtskräftigem Abschluss des DiszVerf bekannt geworden sei, vermag eine Wiederaufnahme schon deshalb nicht zu begründen, weil dieses im zugrunde liegenden DiszVerf nicht als Beweismittel herangezogen wurde.

Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht dargetan, inwieweit die ihm nunmehr bekannt gewordenen Passagen dieses anonymen Schreibens einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme des DiszVerf war demnach abzuweisen.

Dokumentnummer

DOKRS_20020212_135_7_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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