Norm
AVG §69 Abs1 Z2Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens, neue Tatsachen oder BeweismittelRechtssatz
Das vom Antragsteller als Wiederaufnahmegrund herangezogene anonyme Schreiben, dessen Inhalt ihm erst nach rechtskräftigem Abschluss des DiszVerf bekannt geworden sei, vermag eine Wiederaufnahme schon deshalb nicht zu begründen, weil dieses im zugrunde liegenden DiszVerf nicht als Beweismittel herangezogen wurde.
Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht dargetan, inwieweit die ihm nunmehr bekannt gewordenen Passagen dieses anonymen Schreibens einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme des DiszVerf war demnach abzuweisen.
Dokumentnummer
DOKRS_20020212_135_7_DOK_01_01