RS Dok 2002/2/14 136/6-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2002
beobachten
merken

Norm

BDG §91
BDG §95 Abs2
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Bindung, keine an Tatsachenfeststellungen eines ausländischen Strafgerichtes; "Strafbefehl" eines deutschen Amtsgerichtes; selbständiges Beweisverfahren der DiszBeh, Feststellungen zur subjektiven Tatseite, Beiziehung eines Sachverständigen

Rechtssatz

Nur inländische Strafurteile entfalten Bindungswirkung iSd § 95 Abs. 2 BDG.Nur inländische Strafurteile entfalten Bindungswirkung iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG.

Abgesehen davon stellt der rechtskräftige Strafbefehl eines deutschen Amtsgerichtes kein "Urteil" eines Strafgerichtes iSd § 95 Abs. 2 BDG dar, weil dieser Strafbefehl im abgekürzten Verfahren ohne Durchführung einer mV ergangen ist, entspricht ein solcher Strafbefehl im innerstaatlichen Strafverfahrensrecht doch dem bis zu seiner Aufhebung durch die StPO-Novelle BGBl. I 1999/55 in den §§ 460 bis 462 StPO geregelten Rechtsinstrument der Strafverfügung des bezirksgerichtlichen Mandatsverfahrens. Da eine solche Strafverfügung nicht Ergebnis eines ordentlichen Strafverfahrens ist und somit nicht die rechtliche Qualität eines Strafurteils aufweist, kommt auch ihr zu keiner Zeit Bindungswirkung iSd § 95 Abs. 2 BDG zu.Abgesehen davon stellt der rechtskräftige Strafbefehl eines deutschen Amtsgerichtes kein "Urteil" eines Strafgerichtes iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG dar, weil dieser Strafbefehl im abgekürzten Verfahren ohne Durchführung einer mV ergangen ist, entspricht ein solcher Strafbefehl im innerstaatlichen Strafverfahrensrecht doch dem bis zu seiner Aufhebung durch die StPO-Novelle BGBl. römisch eins 1999/55 in den Paragraphen 460 bis 462 StPO geregelten Rechtsinstrument der Strafverfügung des bezirksgerichtlichen Mandatsverfahrens. Da eine solche Strafverfügung nicht Ergebnis eines ordentlichen Strafverfahrens ist und somit nicht die rechtliche Qualität eines Strafurteils aufweist, kommt auch ihr zu keiner Zeit Bindungswirkung iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG zu.

Der DK obliegt es daher, Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und diese insbesondere hinsichtlich der inneren Tatseite (Schuld) des besch Beamten entsprechend zu würdigen.

Zur Klärung der Frage, ob ein disziplinarrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, wird somit das Beweisverfahren erneut zu eröffnen sein; insbesondere wird dabei Befund und Gutachten eines weiteren gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie einzuholen und dieser Sachverständige, der sich zur Frage der (allenfalls mangelnden oder eingeschränkten) Zurechnungsfähigkeit (Diskretions- und Dispositionsfähigkeit) des Besch im Tatzeitpunkt zu äußern haben wird, von der DK zu hören sein.

Auf der Grundlage dieses Sachverständigen-Gutachtens wird die Erstinstanz zu beurteilen haben, ob Zweifel daran ausgeschlossen werden können, dass beim Besch sowohl das biologische, als auch das psychologische, als auch das normative Schuldelement zur Tatzeit gegeben waren, sodass ihm die inkriminierten Dienstpflichtverletzungen iSd § 91 BDG subjektiv vorwerfbar sind.Auf der Grundlage dieses Sachverständigen-Gutachtens wird die Erstinstanz zu beurteilen haben, ob Zweifel daran ausgeschlossen werden können, dass beim Besch sowohl das biologische, als auch das psychologische, als auch das normative Schuldelement zur Tatzeit gegeben waren, sodass ihm die inkriminierten Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 91, BDG subjektiv vorwerfbar sind.

Da eine Beweisaufnahme und Durchführung einer mV unmittelbar durch die DOK selbst keineswegs mit Ersparnis an Zeit und Kosten (§§ 66 Abs. 3, 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) verbunden wäre, war der Berufung in der Weise Folge zu geben, dass das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 105 BDG zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides (Disziplinarerkenntnisses) an die Beh erster Instanz zurückverwiesen wird.Da eine Beweisaufnahme und Durchführung einer mV unmittelbar durch die DOK selbst keineswegs mit Ersparnis an Zeit und Kosten (Paragraphen 66, Absatz 3, 39, Absatz 2, letzter Satz AVG) verbunden wäre, war der Berufung in der Weise Folge zu geben, dass das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides (Disziplinarerkenntnisses) an die Beh erster Instanz zurückverwiesen wird.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20020214_136_6_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten