RS Dok 2002/2/21 474/7-BK/01

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Schlagworte

Versetzungsbescheid, falsche Bezeichnung der Wertigkeit des neuen ArbPl, unzulässige Abwertung in Form einer Berichtigung

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG ist in jedem Falle die "Offensichtlichkeit" des Fehlers.Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist in jedem Falle die "Offensichtlichkeit" des Fehlers.

Diese ist im Berufungsfall aber nicht gegeben. Für den BW war bei der klaren Bezeichnung des ArbPl und der Anführung der Wertigkeit im nunmehr berichtigten Bescheid kein Anlass gegeben, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Die mangelnde Übereinstimmung dieser Einteilung mit dem Organisationsplan konnte vom BW schon deshalb nicht erkannt werden, weil ihm der Organisationsplan weder im Verwaltungsverfahren noch auf eine andere Art zugänglich gemacht worden war; der Organisationsplan ist vielmehr als Verschlusssache klassifiziert. Im Hinblick auf das Fehlen der Offensichtlichkeit ist daher eine Berichtigung, wie sie mit dem angef Bescheid vorgenommen wurde, mit Rechtswidrigkeit belastet, die von der BerK wahrzunehmen ist. Eine Änderung des Inhaltes eines Bescheides, wie sie durch den berichtigenden Bescheid bewirkt würde, kann nicht auf § 62 Abs. 4 AVG gestützt werden. Ersatzlose Aufhebung.Diese ist im Berufungsfall aber nicht gegeben. Für den BW war bei der klaren Bezeichnung des ArbPl und der Anführung der Wertigkeit im nunmehr berichtigten Bescheid kein Anlass gegeben, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Die mangelnde Übereinstimmung dieser Einteilung mit dem Organisationsplan konnte vom BW schon deshalb nicht erkannt werden, weil ihm der Organisationsplan weder im Verwaltungsverfahren noch auf eine andere Art zugänglich gemacht worden war; der Organisationsplan ist vielmehr als Verschlusssache klassifiziert. Im Hinblick auf das Fehlen der Offensichtlichkeit ist daher eine Berichtigung, wie sie mit dem angef Bescheid vorgenommen wurde, mit Rechtswidrigkeit belastet, die von der BerK wahrzunehmen ist. Eine Änderung des Inhaltes eines Bescheides, wie sie durch den berichtigenden Bescheid bewirkt würde, kann nicht auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG gestützt werden. Ersatzlose Aufhebung.

Dokumentnummer

BEKRS_20020221_474_7_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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