Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse, sachliche Rechtfertigung, nachvollziehbares Ermittlungsverfahren, Auseinandersetzen mit den Einwendungen des BeamtenRechtssatz
Das vom Gesetzgeber aufgestellte Erfordernis des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses - die vorliegende Versetzung bedarf eines solchen Interesses - verpflichtet die DBeh, in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren jene Tatsachen objektiv festzulegen, die den Schluss rechtfertigen, die Tatbestandsvoraussetzung nach § 38 Abs. 2 BDG sei erfüllt, weil nur auf diese Weise der Schutz des Beamten gegen unkontrollierbare subjektive Meinungen seiner Vorgesetzten und Kollegen sichergestellt ist (VwGH 24.11.1995, 92/12/0130).Das vom Gesetzgeber aufgestellte Erfordernis des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses - die vorliegende Versetzung bedarf eines solchen Interesses - verpflichtet die DBeh, in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren jene Tatsachen objektiv festzulegen, die den Schluss rechtfertigen, die Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG sei erfüllt, weil nur auf diese Weise der Schutz des Beamten gegen unkontrollierbare subjektive Meinungen seiner Vorgesetzten und Kollegen sichergestellt ist (VwGH 24.11.1995, 92/12/0130).
Im konkreten Fall hat sich die Behörde I. Instanz in der Begründung des Bescheides kaum mit den Einwendungen des BW auseinandergesetzt und insbesondere keine überprüfbaren Feststellungen hiezu getroffen. Wenn auch nach dem Akteninhalt die Einwendungen des BW hinsichtlich gesundheitlicher und wirtschaftlicher Nachteile durch die Versetzung im Wesentlichen entkräftet erscheinen und er in seiner Berufung nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auf gleichem fachlichen Niveau Beweismittel für die Richtigkeit seiner gesundheitlichen Einwendungen vorzulegen, so fehlen - abgesehen von der Behauptung der Auflassung des Arbeitsplatzes - doch ausreichende und nachvollziehbare Ausführungen darüber, ob die Versetzung des BW sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BerK 17.5.2001, GZ 36/8-BK/01). Zur Klärung der Notwendigkeit dieser Maßnahme hat die Behörde I. Instanz kein ausreichendes Beweisverfahren abgeführt; insbesondere wurden der Anstaltsleiter und der Kommandant der Außenstelle X. nicht als Zeugen vernommen und der BW selbst, nachdem ihm das Erhebungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden war, hiezu nicht angehört.Im konkreten Fall hat sich die Behörde römisch eins. Instanz in der Begründung des Bescheides kaum mit den Einwendungen des BW auseinandergesetzt und insbesondere keine überprüfbaren Feststellungen hiezu getroffen. Wenn auch nach dem Akteninhalt die Einwendungen des BW hinsichtlich gesundheitlicher und wirtschaftlicher Nachteile durch die Versetzung im Wesentlichen entkräftet erscheinen und er in seiner Berufung nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auf gleichem fachlichen Niveau Beweismittel für die Richtigkeit seiner gesundheitlichen Einwendungen vorzulegen, so fehlen - abgesehen von der Behauptung der Auflassung des Arbeitsplatzes - doch ausreichende und nachvollziehbare Ausführungen darüber, ob die Versetzung des BW sachlich gerechtfertigt ist vergleiche BerK 17.5.2001, GZ 36/8-BK/01). Zur Klärung der Notwendigkeit dieser Maßnahme hat die Behörde römisch eins. Instanz kein ausreichendes Beweisverfahren abgeführt; insbesondere wurden der Anstaltsleiter und der Kommandant der Außenstelle römisch zehn. nicht als Zeugen vernommen und der BW selbst, nachdem ihm das Erhebungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden war, hiezu nicht angehört.
Zwar können Verfahrensmängel auch von der BerK behoben werden, doch sprechen in diesem Fall die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit, der Raschheit, der Einfachheit und der Kostenersparnis dafür, die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.Zwar können Verfahrensmängel auch von der BerK behoben werden, doch sprechen in diesem Fall die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit, der Raschheit, der Einfachheit und der Kostenersparnis dafür, die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.
Anmerkung
(Ebenso: GZ 483/7-BK/01 vom 26. Februar 2002)Dokumentnummer
BEKRS_20020226_485_11_BK_01_01