RS Dok 2002/3/11 124/6-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2002
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §51
BDG §92 Abs1 Z1
BDG §211
SchUG §11
SchUG §51
  1. SchUG § 11 heute
  2. SchUG § 11 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 11 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 11 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 11 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 11 gültig von 01.09.2020 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019
  7. SchUG § 11 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  8. SchUG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. SchUG § 11 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 11 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  11. SchUG § 11 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  12. SchUG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  13. SchUG § 11 gültig von 13.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  14. SchUG § 11 gültig von 01.09.1997 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 11 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  16. SchUG § 11 gültig von 22.07.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  17. SchUG § 11 gültig von 01.08.1992 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 51 heute
  2. SchUG § 51 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  3. SchUG § 51 gültig von 01.09.2016 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  4. SchUG § 51 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  5. SchUG § 51 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  6. SchUG § 51 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  7. SchUG § 51 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1994

Schlagworte

Lehrer, Vorwurf der Nichteinhaltung von Unterrichtszeiten, Grundsatz in dubio pro reo; wiederholte Drohungen gegenüber Vorgesetzten

Rechtssatz

Der gegen den Besch erhobene Vorwurf, den stundenplanmäßigen Unterricht nicht erteilt zu haben, kann aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachvollzogen werden. Dem Besch kann nicht zur Last gelegt werden, er wäre für seine Schüler in seiner Werkstätte nicht erreichbar gewesen, um sie gegebenenfalls bei der Arbeit an ihren jeweiligen Projekten in anderen Werkstätten zu unterstützen. Soweit dem Besch vorgeworfen wird, seine Schüler zu deren Unterstützung in den anderen Werkstätten bzw. Labors nicht aufgesucht zu haben, kann dieser Vorwurf aufgrund der Aussagen von drei Zeugen nicht erhärtet werden. Die Schüler wurden von der DK nicht als Zeugen einvernommen; deren Aussagen vor dem Direktor, dem Vorgesetzten des Besch, konnten daher iSd Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht verwertet werden (sinngemäß dazu VwGH 13.4.1994, 92/09/0376).

Insgesamt erweist sich daher der von der DK erhobene Sachverhalt als nicht ausreichend konkret, um den dem Besch zur Last gelegten Vorwurf mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachvollziehen zu können. Der Besch war daher von diesem Vorwurf nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063) freizusprechen.

Hingegen sind die vom Besch wiederholt getätigten drohenden Äußerungen gegenüber seinen Vorgesetzten, dem Werkstättenleiter und dem Direktor sowie die Aussage, einen Plan zu haben, durch welchen im Falle der Durchführung die Schule Schaden erleiden würde, sind nicht als "entschuldbare Fehlleistungen" zu qualifizieren, sondern geeignet, den Betriebsfrieden erheblich zu stören (sinngemäß dazu VwGH 11.12.1985, 85/09/0223). Dem Besch musste dabei ungeachtet einer emotionalen Betroffenheit die Ungehörigkeit seines Verhaltens bewusst sein. Dieses Fehlverhalten war daher zutreffenderweise als Dienstpflichtverletzung iSd § 44 Abs. 1 BDG zu werten und der Berufung diesbezüglich keine Folge zu geben.Hingegen sind die vom Besch wiederholt getätigten drohenden Äußerungen gegenüber seinen Vorgesetzten, dem Werkstättenleiter und dem Direktor sowie die Aussage, einen Plan zu haben, durch welchen im Falle der Durchführung die Schule Schaden erleiden würde, sind nicht als "entschuldbare Fehlleistungen" zu qualifizieren, sondern geeignet, den Betriebsfrieden erheblich zu stören (sinngemäß dazu VwGH 11.12.1985, 85/09/0223). Dem Besch musste dabei ungeachtet einer emotionalen Betroffenheit die Ungehörigkeit seines Verhaltens bewusst sein. Dieses Fehlverhalten war daher zutreffenderweise als Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu werten und der Berufung diesbezüglich keine Folge zu geben.

DK: Geldstrafe S 40.000,-- (Ber d Besch)

DOK: Verweis

Dokumentnummer

DOKRS_20020311_124_6_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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