Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Lehrer, Vorwurf der Nichteinhaltung von Unterrichtszeiten, Grundsatz in dubio pro reo; wiederholte Drohungen gegenüber VorgesetztenRechtssatz
Der gegen den Besch erhobene Vorwurf, den stundenplanmäßigen Unterricht nicht erteilt zu haben, kann aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachvollzogen werden. Dem Besch kann nicht zur Last gelegt werden, er wäre für seine Schüler in seiner Werkstätte nicht erreichbar gewesen, um sie gegebenenfalls bei der Arbeit an ihren jeweiligen Projekten in anderen Werkstätten zu unterstützen. Soweit dem Besch vorgeworfen wird, seine Schüler zu deren Unterstützung in den anderen Werkstätten bzw. Labors nicht aufgesucht zu haben, kann dieser Vorwurf aufgrund der Aussagen von drei Zeugen nicht erhärtet werden. Die Schüler wurden von der DK nicht als Zeugen einvernommen; deren Aussagen vor dem Direktor, dem Vorgesetzten des Besch, konnten daher iSd Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht verwertet werden (sinngemäß dazu VwGH 13.4.1994, 92/09/0376).
Insgesamt erweist sich daher der von der DK erhobene Sachverhalt als nicht ausreichend konkret, um den dem Besch zur Last gelegten Vorwurf mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachvollziehen zu können. Der Besch war daher von diesem Vorwurf nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063) freizusprechen.
Hingegen sind die vom Besch wiederholt getätigten drohenden Äußerungen gegenüber seinen Vorgesetzten, dem Werkstättenleiter und dem Direktor sowie die Aussage, einen Plan zu haben, durch welchen im Falle der Durchführung die Schule Schaden erleiden würde, sind nicht als "entschuldbare Fehlleistungen" zu qualifizieren, sondern geeignet, den Betriebsfrieden erheblich zu stören (sinngemäß dazu VwGH 11.12.1985, 85/09/0223). Dem Besch musste dabei ungeachtet einer emotionalen Betroffenheit die Ungehörigkeit seines Verhaltens bewusst sein. Dieses Fehlverhalten war daher zutreffenderweise als Dienstpflichtverletzung iSd § 44 Abs. 1 BDG zu werten und der Berufung diesbezüglich keine Folge zu geben.Hingegen sind die vom Besch wiederholt getätigten drohenden Äußerungen gegenüber seinen Vorgesetzten, dem Werkstättenleiter und dem Direktor sowie die Aussage, einen Plan zu haben, durch welchen im Falle der Durchführung die Schule Schaden erleiden würde, sind nicht als "entschuldbare Fehlleistungen" zu qualifizieren, sondern geeignet, den Betriebsfrieden erheblich zu stören (sinngemäß dazu VwGH 11.12.1985, 85/09/0223). Dem Besch musste dabei ungeachtet einer emotionalen Betroffenheit die Ungehörigkeit seines Verhaltens bewusst sein. Dieses Fehlverhalten war daher zutreffenderweise als Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu werten und der Berufung diesbezüglich keine Folge zu geben.
DK: Geldstrafe S 40.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Verweis
Dokumentnummer
DOKRS_20020311_124_6_DOK_01_01