Norm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass § 13 Abs. 1 AVG neben der Einbringungsart "mündlich" die Einbringungsart "telefonisch" ausdrücklich erwähnt, ist zu schließen, dass nach dem Konzept des AVG der Begriff der mündlichen Einbringung eines Antrages nicht auch telefonische Anbringen erfasst.Aus dem Umstand, dass Paragraph 13, Absatz eins, AVG neben der Einbringungsart "mündlich" die Einbringungsart "telefonisch" ausdrücklich erwähnt, ist zu schließen, dass nach dem Konzept des AVG der Begriff der mündlichen Einbringung eines Antrages nicht auch telefonische Anbringen erfasst.
Wenn nun § 35 Abs. 1 HDG die Einbringungsarten für Rechtsmittel in Abweichung vom § 13 Abs. 2 AVG erweitert, dabei aber ausdrücklich nur die mündliche Einbringung erwähnt, nicht auch die telefonische, dann ist davon auszugehen, dass dem § 35 HDG derselbe Begriff der mündlichen Einbringung wie dem § 13 Abs. 1 AVG zugrunde liegt, dass also darunter telefonische Anbringen nicht erfasst sind.Wenn nun Paragraph 35, Absatz eins, HDG die Einbringungsarten für Rechtsmittel in Abweichung vom Paragraph 13, Absatz 2, AVG erweitert, dabei aber ausdrücklich nur die mündliche Einbringung erwähnt, nicht auch die telefonische, dann ist davon auszugehen, dass dem Paragraph 35, HDG derselbe Begriff der mündlichen Einbringung wie dem Paragraph 13, Absatz eins, AVG zugrunde liegt, dass also darunter telefonische Anbringen nicht erfasst sind.
Ein telefonisches Rechtsmittel ist daher nach § 35 HDG nicht zulässig. Zurückweisung.Ein telefonisches Rechtsmittel ist daher nach Paragraph 35, HDG nicht zulässig. Zurückweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20020320_4_8_BK_02_01