Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
PostBea, Amtsleiter, über längeren Zeitraum untergebene Bedienstete dazu verleitet, entwertete Briefmarken gegen neue zu tauschen, Schadenssumme von S 215.000,--, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und 148 zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Untragbarkeitsgrundsatz, EntlassungRechtssatz
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht fest, dass der Besch im Rahmen seiner Stellung als Amtsleiter, insbesondere durch die Vertrauensstellung als Vorgesetzter, über einen Zeitraum von zwei Jahren, insgesamt 36 mal, den ihm untergeordneten Bediensteten insgesamt mehr als 20.000 Briefmarken als neuwertig zum Umtausch vorgelegt hat, wobei er zugegeben hat, mindestens seit Anfang 2000 gewusst zu haben, dass es sich um bereits gebrauchte und entwertete Briefmarken gehandelt habe. Im Gegenzug hat er sich durch diese Bediensteten die gleiche Stückzahl von neuwertigen Briefmarken zum selben Nennwert ausfolgen lassen. In der mündlichen Disziplinarverhandlung hat er außerdem zugegeben, dass er bei solchen "Umtauschaktionen" auch Bargeld erhalten habe, wobei die Höhe des Bargeldanteiles nicht festgestellt habe werden können.
Die DOK pflichtet der Erstinstanz bei, dass durch die inkriminierten Handlungen des Besch das Vertrauensverhältnis sowohl zum Unternehmen als auch zu den Kunden in einem Ausmaß gestört wurde, dass eine Belassung des Besch im Dienst nicht mehr möglich ist.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20020403_5_7_DOK_02_01