RS Dok 2002/4/3 5/7-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2002
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
StGB §146
StGB §147
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

PostBea, Amtsleiter, über längeren Zeitraum untergebene Bedienstete dazu verleitet, entwertete Briefmarken gegen neue zu tauschen, Schadenssumme von S 215.000,--, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und 148 zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Untragbarkeitsgrundsatz, Entlassung

Rechtssatz

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht fest, dass der Besch im Rahmen seiner Stellung als Amtsleiter, insbesondere durch die Vertrauensstellung als Vorgesetzter, über einen Zeitraum von zwei Jahren, insgesamt 36 mal, den ihm untergeordneten Bediensteten insgesamt mehr als 20.000 Briefmarken als neuwertig zum Umtausch vorgelegt hat, wobei er zugegeben hat, mindestens seit Anfang 2000 gewusst zu haben, dass es sich um bereits gebrauchte und entwertete Briefmarken gehandelt habe. Im Gegenzug hat er sich durch diese Bediensteten die gleiche Stückzahl von neuwertigen Briefmarken zum selben Nennwert ausfolgen lassen. In der mündlichen Disziplinarverhandlung hat er außerdem zugegeben, dass er bei solchen "Umtauschaktionen" auch Bargeld erhalten habe, wobei die Höhe des Bargeldanteiles nicht festgestellt habe werden können.

Die DOK pflichtet der Erstinstanz bei, dass durch die inkriminierten Handlungen des Besch das Vertrauensverhältnis sowohl zum Unternehmen als auch zu den Kunden in einem Ausmaß gestört wurde, dass eine Belassung des Besch im Dienst nicht mehr möglich ist.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20020403_5_7_DOK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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