Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
Anstaltsarzt, Strafgefangenen in ungehörigem Ton aus der Ordination verwiesenRechtssatz
Wie die im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführten Erhebungen und die Befragung des Besch ergeben haben, kommt laut einem zwischenzeitig erstellten Gutachten des Bundessozialamtes eine Weiterbeschäftigung des BW als Anstaltsarzt wohl nicht mehr in Betracht, weshalb mit seiner baldigen Ruhestandsversetzung zu rechnen ist. Damit ist schon aus diesem Grunde mit einer allfälligen Wiederholung derartiger Vorfälle in Zukunft nicht mehr zu rechnen und sind insofern sowohl spezial- als auch generalpräventive Aspekte für die Verhängung einer Strafe nicht mehr von Bedeutung. Ein Schuldspruch ohne Strafe entfaltet somit für sich allein bereits eine ausreichend generalpräventive Wirkung.
DK: Verweis (Ber d Besch)
DOK: Schuldspruch ohne Strafe
Dokumentnummer
DOKRS_20020408_129_8_DOK_01_01