RS Dok 2002/4/24 25/8-DOK/02

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Suspendierungsbescheid, Anforderungen, bloßer Verweis auf Disziplinaranzeige und Strafanzeige nicht ausreichend

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung als eine vorläufige Sicherungsmaßnahme können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH 19.2.1992, 86/12/0187; 16.12.1997, 96/09/0358).

Durch den bloßen Verweis auf den Inhalt der Disziplinaranzeige und der Strafanzeige sowie des Einleitungsbeschlusses hat die Begründung des angefochtenen Bescheides aber auch diesem - im Vergleich zu den Anforderungen, die von der Rsp an Spruch und Begründung eines Disziplinarerkenntnisses gestellt werden - im vorliegenden Verfahrensstadium weniger strengen Maßstab nicht genügt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 105, 112 Abs. 1 BDG war dieser Begründungsmangel im zweitinstanzlichen Bescheid durch Anführung der derzeit im Verdachtsbereich gegen den BW vorliegenden einzelnen Anschuldigungspunkte daher zu beheben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 105, 112, Absatz eins, BDG war dieser Begründungsmangel im zweitinstanzlichen Bescheid durch Anführung der derzeit im Verdachtsbereich gegen den BW vorliegenden einzelnen Anschuldigungspunkte daher zu beheben.

Dokumentnummer

DOKRS_20020424_25_8_DOK_02_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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