Norm
AVG §71Rechtssatz
Nur ein gänzliches Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ist als tauglicher Wiedereinsetzungsgrund anzusehen (sinngemäß dazu VwGH 6.2.1989, 88/10/0132). Aus dem vorgelegten fachärztlichen Attest kann jedoch nicht auf ein völliges Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der Fristversäumnis geschlossen werden.
DK: Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20020430_127_8_DOK_01_01