Schlagworte
Vorgesetzter, unsittliches Berühren einer Mitarbeiterin, keine sexuelle Belästigung, Beweisverfahren, widersprüchliche Zeugenaussagen, Grundsatz in dubio pro reoRechtssatz
Die DOK hat den gegen den Besch erhobenen Vorwurf sehr ernst genommen und kann aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht restlos ausschließen, dass der im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses genannte Vorfall tatsächlich stattgefunden hat und vom Besch subjektiv zu vertreten ist.
Durch die nicht widerspruchsfreien Aussagen der Zeugin in der vor der DK durchgeführten mündlichen Verhandlung und durch die Aktenlage kann aber nicht objektiv erwiesen werden, dass der Besch die inkriminierte Handlung gesetzt hat.
Der DOK ist durchaus bewusst, dass aufgrund der besonderen Umstände der Art von Delikten wie dem hier abzuvotierenden im Verfahren meist lediglich zwei einander diametral widersprechende Aussagen gegenüberstehen, auf die die Behörde mangels Existenz anderer Personen als möglicher unmittelbarer Zeugen ausschließlich angewiesen ist. Die Behörde vermag sich in solchen Fällen somit auf keine anderen Beweismittel zu stützen und hat bei ihrer Beweiswürdigung sehr sorgfältig zu prüfen, den Angaben welcher der beiden an dem in Rede stehenden Geschehen beteiligten Personen mehr Plausibilität und Glaubwürdigkeit zukommt und bei der Entscheidung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Vergehens - im Sinne des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit - daher (eher) zu folgen ist.
Bei bloß leugnendem Vorbringen eines mutmaßlichen Täters und Abstreiten des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes muss bzw. kann es aber keinesfalls prima vista auf jeden Fall zu einem Freispruch kommen. Den Angaben des mutmaßlichen Opfers einer derartigen Verfehlung wird dabei wesentliche und entscheidende Bedeutung zukommen.
Vorliegendenfalls konnte die DOK letztlich jedoch nicht umhin, dem Berufungsvorbringen dahingehend zuzustimmen, dass aufgrund der zum Teil widersprüchlichen und nicht klaren und präzisen Angaben der Belastungszeugin der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nicht mit der für einen Schuldspruch rechtlich erforderlichen Eindeutigkeit erweisbar ist, sodass nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen und der Besch vom Vorwurf der Begehung der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzung freizusprechen war.
DK: Geldbuße EURO 400,-- (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Dokumentnummer
DOKRS_20020506_26_7_DOK_02_01