Norm
AVG §71 Abs1 Z2Schlagworte
Wiedereinsetzung, falsche RechtsmittelbelehrungRechtssatz
Der Einleitungsbeschluss enthielt fälschlich die Angabe, dass dagegen keine Berufung zulässig sei.
Allein schon aus der Bestimmung des § 123 Abs. 2 BDG ergibt sich zweifelsfrei, dass auch dem Besch das Berufungsrecht gegen einen Einstellungsbeschluss zusteht. Eine Differenzierung nach dem Einstellungsgrund ist danach nicht zulässig. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher stattzugeben.Allein schon aus der Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 2, BDG ergibt sich zweifelsfrei, dass auch dem Besch das Berufungsrecht gegen einen Einstellungsbeschluss zusteht. Eine Differenzierung nach dem Einstellungsgrund ist danach nicht zulässig. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher stattzugeben.
Dokumentnummer
BEKRS_20020514_37_11_BK_02_01