RS Dok 2002/5/14 37/11-BK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2002
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Norm

AVG §71 Abs1 Z2
BDG §123 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Wiedereinsetzung, falsche Rechtsmittelbelehrung

Rechtssatz

Der Einleitungsbeschluss enthielt fälschlich die Angabe, dass dagegen keine Berufung zulässig sei.

Allein schon aus der Bestimmung des § 123 Abs. 2 BDG ergibt sich zweifelsfrei, dass auch dem Besch das Berufungsrecht gegen einen Einstellungsbeschluss zusteht. Eine Differenzierung nach dem Einstellungsgrund ist danach nicht zulässig. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher stattzugeben.Allein schon aus der Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 2, BDG ergibt sich zweifelsfrei, dass auch dem Besch das Berufungsrecht gegen einen Einstellungsbeschluss zusteht. Eine Differenzierung nach dem Einstellungsgrund ist danach nicht zulässig. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher stattzugeben.

Dokumentnummer

BEKRS_20020514_37_11_BK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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