Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Beamter des Ruhestandes, Dienstpflichtverletzungen während des aktiven Dienstverhältnisses, wiederholter Zugriff auf fremdes Vermögen, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten; Verbot der reformatio in peiusRechtssatz
Ein Beamter des Ruhestandes hat nur einen verhältnismäßig eng umgrenzten und in § 61 BDG abschließend umschriebenen Kreis von Pflichten zu erfüllen. Durch den Eintritt in den Ruhestand ist nämlich das Dienstverhältnis nicht beendet. Jedenfalls hat der Besch auch nach Eintritt in den Ruhestand noch für jene Dienstpflichtverletzungen einzustehen, die er während des Bestehens seines aktiven Dienstverhältnisses begangen hat. Gerade aus § 133 BDG und aus dem in § 134 BDG abschließend normierten Katalog der Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes ergibt sich, dass das Erreichen des Eintrittes in den Ruhestand nur in einem begrenzten Umfang davor schützen kann, wegen der im aktiven Dienststand begangenen Verfehlungen verfolgt zu werden.Ein Beamter des Ruhestandes hat nur einen verhältnismäßig eng umgrenzten und in Paragraph 61, BDG abschließend umschriebenen Kreis von Pflichten zu erfüllen. Durch den Eintritt in den Ruhestand ist nämlich das Dienstverhältnis nicht beendet. Jedenfalls hat der Besch auch nach Eintritt in den Ruhestand noch für jene Dienstpflichtverletzungen einzustehen, die er während des Bestehens seines aktiven Dienstverhältnisses begangen hat. Gerade aus Paragraph 133, BDG und aus dem in Paragraph 134, BDG abschließend normierten Katalog der Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes ergibt sich, dass das Erreichen des Eintrittes in den Ruhestand nur in einem begrenzten Umfang davor schützen kann, wegen der im aktiven Dienststand begangenen Verfehlungen verfolgt zu werden.
Der Besch hat sich durch den rechtswidrigen Zugriff auf ihm vom Dienstgeber anvertrautes Vermögen schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht, die geeignet sind, das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in die Dienstführung des Besch nachhaltig zu erschüttern, ist doch fremdes Vermögen (und somit auch das des Dienstgebers) von jedem Beamten zu respektieren und in jedem Fall ein Funktionsbezug zur Tätigkeit des Besch gegeben (sinngemäß dazu VwGH 15.9.1994, 94/09/0122); dies gilt umso mehr für einen Angehörigen der Exekutive. Der Besch hat durch sein Verhalten damit jedenfalls gravierende Verfehlungen im Kernbereich seiner Dienstpflichten gesetzt.
Das Verhalten war als so gravierend zu werten, dass von einem hohen Grad des Verschuldens und einem nicht geringen Unrechtsgehalt der Verfehlungen auszugehen war. Im Licht der Bestimmung des § 129 BDG 1979 war dem erkennenden Senat jedoch die Verhängung einer strengeren Strafe gemäß § 134 Z 3 BDG verwehrt, obschon die Verfehlungen geeignet gewesen wären, die Untragbarkeit des Besch für den Dienstgeber darzutun (sinngemäß dazu VwGH 15.9.1994, 94/09/0122).Das Verhalten war als so gravierend zu werten, dass von einem hohen Grad des Verschuldens und einem nicht geringen Unrechtsgehalt der Verfehlungen auszugehen war. Im Licht der Bestimmung des Paragraph 129, BDG 1979 war dem erkennenden Senat jedoch die Verhängung einer strengeren Strafe gemäß Paragraph 134, Ziffer 3, BDG verwehrt, obschon die Verfehlungen geeignet gewesen wären, die Untragbarkeit des Besch für den Dienstgeber darzutun (sinngemäß dazu VwGH 15.9.1994, 94/09/0122).
DK: Geldstrafe 5 RB (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20020514_16_6_DOK_02_01