Norm
BDG §95 Abs2Schlagworte
Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens, keine Bindung für DisziplinarverfahrenRechtssatz
Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen den Besch gemäß § 90 StPO zurückgelegt hat, kann kein Rechtsanspruch auf die Einstellung des Verfahrens gemäß § 118 BDG abgeleitet werden. Auch im Verfahrensstadium zwischen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss ist es noch nicht Aufgabe der DK, völlige Klarheit darüber zu gewinnen, ob ein Beamter schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Sie wäre aber gegenständlich verpflichtet gewesen, die vorgelegenen, für die Frage des bewussten Suchtmittelkonsums durch den Besch maßgeblichen Ermittlungsergebnisse eigenständig und eigenverantwortlich zu würdigen und zu beurteilen, was sie aber tatsächlich unter Hinweis auf die vermeintliche Bindung an die staatsanwaltliche Begründung für die Zurücklegung der Strafanzeige nicht bzw. nur in ungenügenden Ansätzen und in nicht nachvollziehbarer Weise getan hat.Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen den Besch gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt hat, kann kein Rechtsanspruch auf die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 118, BDG abgeleitet werden. Auch im Verfahrensstadium zwischen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss ist es noch nicht Aufgabe der DK, völlige Klarheit darüber zu gewinnen, ob ein Beamter schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Sie wäre aber gegenständlich verpflichtet gewesen, die vorgelegenen, für die Frage des bewussten Suchtmittelkonsums durch den Besch maßgeblichen Ermittlungsergebnisse eigenständig und eigenverantwortlich zu würdigen und zu beurteilen, was sie aber tatsächlich unter Hinweis auf die vermeintliche Bindung an die staatsanwaltliche Begründung für die Zurücklegung der Strafanzeige nicht bzw. nur in ungenügenden Ansätzen und in nicht nachvollziehbarer Weise getan hat.
Dokumentnummer
BEKRS_20020522_28_11_BK_02_01