RS Dok 2002/5/22 28/11-BK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2002
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Norm

BDG §95 Abs2
BDG §118 Abs1
BDG §123 Abs1
StPO §90
  1. StPO § 90 heute
  2. StPO § 90 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 90 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens, keine Bindung für Disziplinarverfahren

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen den Besch gemäß § 90 StPO zurückgelegt hat, kann kein Rechtsanspruch auf die Einstellung des Verfahrens gemäß § 118 BDG abgeleitet werden. Auch im Verfahrensstadium zwischen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss ist es noch nicht Aufgabe der DK, völlige Klarheit darüber zu gewinnen, ob ein Beamter schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Sie wäre aber gegenständlich verpflichtet gewesen, die vorgelegenen, für die Frage des bewussten Suchtmittelkonsums durch den Besch maßgeblichen Ermittlungsergebnisse eigenständig und eigenverantwortlich zu würdigen und zu beurteilen, was sie aber tatsächlich unter Hinweis auf die vermeintliche Bindung an die staatsanwaltliche Begründung für die Zurücklegung der Strafanzeige nicht bzw. nur in ungenügenden Ansätzen und in nicht nachvollziehbarer Weise getan hat.Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen den Besch gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt hat, kann kein Rechtsanspruch auf die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 118, BDG abgeleitet werden. Auch im Verfahrensstadium zwischen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss ist es noch nicht Aufgabe der DK, völlige Klarheit darüber zu gewinnen, ob ein Beamter schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Sie wäre aber gegenständlich verpflichtet gewesen, die vorgelegenen, für die Frage des bewussten Suchtmittelkonsums durch den Besch maßgeblichen Ermittlungsergebnisse eigenständig und eigenverantwortlich zu würdigen und zu beurteilen, was sie aber tatsächlich unter Hinweis auf die vermeintliche Bindung an die staatsanwaltliche Begründung für die Zurücklegung der Strafanzeige nicht bzw. nur in ungenügenden Ansätzen und in nicht nachvollziehbarer Weise getan hat.

Dokumentnummer

BEKRS_20020522_28_11_BK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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