RS Dok 2002/5/23 9/9-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Norm

BDG §44Abs1
BDG §92 Abs1 Z1
Fzg-R §14
AVG §45 Abs2

Schlagworte

ExekutivBea, unzulängliche Dienstverrichtungen, konkrete Ausnahme- und extreme Stresssituation am Einsatzort, Grundsatz "in dubio pro reo", weisungswidriges Verhalten hinsichtlich Versperrens des Dienstfahrzeuges

Rechtssatz

Von der Annahme ausgehend, dass aus Anlass der Seilbahnkatastrophe in Kaprun am Einsatzort aufgrund der Sondersituation dieses Unglücks extreme Hektik und Anspannung bei sämtlichen Einsatzkräften und beteiligten Beamten herrschte, scheint es der DOK nicht ausgeschlossen zu sein, dass die den Spruchpunkten I. und II. zugrunde liegenden Vorfälle - es handelte sich im Grunde um Kleinigkeiten - vom Vorgesetzten bei seinem schweren Einsatz subjektiv anders wahrgenommen und gewertet wurden, als dies unter gewöhnlichen Umständen vermutlich der Fall gewesen wäre, sodass das Verhalten des Besch, das bei üblichem Dienstbetrieb aller Wahrscheinlichkeit nach disziplinarrechtlich nicht aufgegriffen worden wäre, in dieser konkreten Ausnahme- und extremen Stresssituation, in der sich alle beteiligten Beamten unter besonders starker nervlicher Belastung befanden, zu Missverständnissen und Unstimmigkeiten zwischen dem Vorgesetzten und dem Besch führte.Von der Annahme ausgehend, dass aus Anlass der Seilbahnkatastrophe in Kaprun am Einsatzort aufgrund der Sondersituation dieses Unglücks extreme Hektik und Anspannung bei sämtlichen Einsatzkräften und beteiligten Beamten herrschte, scheint es der DOK nicht ausgeschlossen zu sein, dass die den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. zugrunde liegenden Vorfälle - es handelte sich im Grunde um Kleinigkeiten - vom Vorgesetzten bei seinem schweren Einsatz subjektiv anders wahrgenommen und gewertet wurden, als dies unter gewöhnlichen Umständen vermutlich der Fall gewesen wäre, sodass das Verhalten des Besch, das bei üblichem Dienstbetrieb aller Wahrscheinlichkeit nach disziplinarrechtlich nicht aufgegriffen worden wäre, in dieser konkreten Ausnahme- und extremen Stresssituation, in der sich alle beteiligten Beamten unter besonders starker nervlicher Belastung befanden, zu Missverständnissen und Unstimmigkeiten zwischen dem Vorgesetzten und dem Besch führte.

In Anbetracht der für Außenstehende, an der Bergungsaktion nicht beteiligte Personen nicht wirklich nachvollziehbaren besonderen Ausnahmesituation am Einsatzort, in der an das Verhalten einzelner Beamter etwas andere Maßstäbe anzulegen waren, als dies sonst üblicherweise geschieht, gelangte die DOK daher zu dem Schluss, dass das diesbezüglich angelastete Verhalten des Besch somit rechtlich letzten Endes iSd Grundsatzes "in dubio pro reo" zu beurteilen war.

Anders stellt sich die Sachlage aber hinsichtlich des Vorwurfes, das Dienstfahrzeug entgegen wiederholter Aufforderung durch den Vorgesetzten nicht versperrt zu haben, dar.

Nach § 14 der Fzg-R besteht generell die Verpflichtung zum Versperren des Dienstwagens, unabhängig davon, ob sich etwa allenfalls Geld oder Waffen darin befinden. Aus diesem Grund macht es rechtlich auch keinen Unterschied, ob der Besch im Tatzeitpunkt Kenntnis davon hatte oder es hätte wissen müssen, dass sich Geld und eine Maschinenpistole im Fahrzeuginneren befanden.Nach Paragraph 14, der Fzg-R besteht generell die Verpflichtung zum Versperren des Dienstwagens, unabhängig davon, ob sich etwa allenfalls Geld oder Waffen darin befinden. Aus diesem Grund macht es rechtlich auch keinen Unterschied, ob der Besch im Tatzeitpunkt Kenntnis davon hatte oder es hätte wissen müssen, dass sich Geld und eine Maschinenpistole im Fahrzeuginneren befanden.

Auch bei Zutreffen der Behauptung, es hätten sich am Checkpoint ständig Gendarmeriebeamte bei den Dienstautos aufgehalten, könnte dieser Umstand an der Tatbestandsgemäßheit dieser Unterlassung des Besch nichts ändern, weil diese Beamten nicht konkret mit der Bewachung der Fahrzeuge beauftragt bzw. dazu abgestellt waren.

Die DOK vermag der Erstinstanz daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie dieses Verhalten des Besch als Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG iVm § 14 Fzg-R qualifizierte.Die DOK vermag der Erstinstanz daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie dieses Verhalten des Besch als Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 14, Fzg-R qualifizierte.

DK: Geldbuße S 1.500,-- (Ber d Besch)

DOK: Verweis

Dokumentnummer

DOKRS_20020523_9_9_DOK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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