RS Vwgh 2004/9/10 2004/02/0130

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs3 Z3;

Rechtssatz

Hat der Besch den Sachverhalt nur in einem die Bestrafung nicht verhindernden Umfang bestritten, durfte die belBeh zu Recht, gestützt auf § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020130.X06

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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