Schlagworte
ExekutivBea, Vorwurf wiederholten Kokainkonsums, Beweisverfahren, Geständnis vor den erhebenden Beamten, Widerruf, Unmittelbarkeitsgrundsatz, Grundsatz in dubio pro reoRechtssatz
Als belastende Indizien hinsichtlich des dem Besch angelasteten Drogenkonsums liegen ausschließlich das - in weiterer Folge nicht aufrechterhaltene - Geständnis des Besch vor den erhebenden Beamten sowie der polizeiintern durchgeführte Urintest vor. Das Geständnis des Besch vor den erhebenden Beamten war zwar hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Suspendierung des Besch als belastendes Indiz zu werten, als taugliches Beweismittel für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Besch kann es jedoch iSd Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht dienen. Das Geständnis des Besch vor den erhebenden Beamten war daher iSd Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht zu verwerten (sinngemäß dazu VwGH 13.10.1994, 92/09/0376).
Hinsichtlich des polizeiintern durchgeführten Urintests ist ungeachtet der divergierenden Zeugenaussagen der erhebenden Beamten von dessen Durchführung auszugehen; dieser Test ist jedoch nur als Indiz für einen allfälligen Kokainkonsum durch den Besch anzusehen, und ist, wie dies auch in der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses ausgeführt wird, nicht als taugliches Beweismittel (als Sachbeweis) zu werten, weil in weiterer Folge eine gerichtsmedizinische Untersuchung der Harnprobe unterblieb bzw. von einer Entsorgung des Teststreifens durch einen der erhebenden Beamten auszugehen ist.
In Anbetracht dessen kann der Beweis eines schuldhaften Fehlverhaltens des Besch nicht mit der nötigen Sicherheit erbracht werden, weil keine weiteren den Besch belastenden Indizien vorliegen, die Hausdurchsuchung in der Wohnung des Besch, in seinem Fahrzeug und in seinem Spind negativ verlief und die einen längeren Zeitraum hindurch durchgeführten Erhebungen keine weiteren den Besch belastenden Indizien erbrachten.
Insgesamt erweist sich der von der erstinstanzlichen DK erhobene Sachverhalt daher als nicht hinreichend konkret, um den dem Besch zur Last gelegten Vorwurf mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachvollziehen zu können. Der Besch war daher von den wider ihn erhobenen Vorwürfen nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063) freizusprechen.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Dokumentnummer
DOKRS_20020528_29_6_DOK_02_01