Norm
AVG §73 Abs1Rechtssatz
Im erstinstanzlichen Verfahren eines amtswegig eingeleiteten Disziplinarverfahrens ist nur ein förmlich und ausdrücklich gestellter Antrag des Besch auf Einstellung des Disziplinarverfahrens ein der Entscheidungspflicht der Disziplinarbehörde unterliegender Antrag gemäß § 73 Abs. 1 AVG.Im erstinstanzlichen Verfahren eines amtswegig eingeleiteten Disziplinarverfahrens ist nur ein förmlich und ausdrücklich gestellter Antrag des Besch auf Einstellung des Disziplinarverfahrens ein der Entscheidungspflicht der Disziplinarbehörde unterliegender Antrag gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG.
Dokumentnummer
DOKRS_20020606_13_6_DOK_02_01