Norm
BDG §56 Abs3Schlagworte
ExekutivBea, meldepflichtige Nebenbeschäftigung, Erwerbsmäßigkeit, Tätigkeiten für die Firma der EhegattinRechtssatz
Die Frage, in welchem Umfang der Besch für die Firma seiner Ehefrau tätig war, ist durch das von der DK durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht hinreichend geklärt.
Um das dem Besch zur Last gelegte Tatverhalten hinreichend abgrenzen zu können, wird im weiteren Verfahren der finanzielle und örtliche Umfang der Geschäfte der Firma zu klären sein, der genaue Zeitpunkt, ab dem diese Firma ihre Geschäfte tatsächlich aufgenommen hat sowie der Zeitpunkt der Einstellung eines Angestellten für die Firma und dessen genauer Aufgabenbereich. Dazu sind allfällige Geschäftspartner der Firma sowie der Angestellte der Firma und die Ehefrau des Besch zeugenschaftlich einzuvernehmen und Sachbeweise im Hinblick auf Unterlagen der Firma zu erbringen.
Der tatsächliche Zeitaufwand des Besch während der Dienstzeit für seine Tätigkeit in der Firma seiner Ehefrau ist dabei ebenfalls näher zu konkretisieren.
Weiters ist der genaue Ertrag der Firma festzustellen, um zu eruieren, ob im Hinblick auf die Erhöhung des Familieneinkommens des Besch von einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung des Beschuldigten iSd § 56 Abs. 3 BDG auszugehen ist und dabei die im Licht dieser Bestimmung bestehende Meldepflicht seitens des Besch verletzt wurde. Dabei wäre eine dem Besch zukommende anteilsmäßige Einkommenserhöhung von Euro 727,-- (S 10.000,--) bereits als relevant anzusehen (VwGH 26.9.1988, 87/09/0057).Weiters ist der genaue Ertrag der Firma festzustellen, um zu eruieren, ob im Hinblick auf die Erhöhung des Familieneinkommens des Besch von einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung des Beschuldigten iSd Paragraph 56, Absatz 3, BDG auszugehen ist und dabei die im Licht dieser Bestimmung bestehende Meldepflicht seitens des Besch verletzt wurde. Dabei wäre eine dem Besch zukommende anteilsmäßige Einkommenserhöhung von Euro 727,-- (S 10.000,--) bereits als relevant anzusehen (VwGH 26.9.1988, 87/09/0057).
Angesichts der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der DK ist die Durchführung ergänzender Erhebungen unvermeidlich.
DK: Verweis (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20020612_24_8_DOK_02_01