Norm
BDG §19Rechtssatz
Da weder auf verfassungs- noch auf einfachgesetzlicher Ebene über § 19 BDG hinausgehend eine "Besitzstandswahrungsregelung" im Falle der Wahl eines Bundesbediensteten zum Mitglied einer LReg besteht, sind somit neben dem § 19 BDG auch alle anderen dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen, so wie bei jedem anderen Bundesbeamten - anwendbar. Dies entspricht auch Art. 7 Abs. 4 B-VG, der lediglich eine Diskriminierung der Bundesbeamten bei der Ausübung der politischen Rechte verhindern, nicht aber eine Bevorzugung im Verhältnis zu den übrigen Staatsbürgern schaffen will.Da weder auf verfassungs- noch auf einfachgesetzlicher Ebene über Paragraph 19, BDG hinausgehend eine "Besitzstandswahrungsregelung" im Falle der Wahl eines Bundesbediensteten zum Mitglied einer LReg besteht, sind somit neben dem Paragraph 19, BDG auch alle anderen dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen, so wie bei jedem anderen Bundesbeamten - anwendbar. Dies entspricht auch Artikel 7, Absatz 4, B-VG, der lediglich eine Diskriminierung der Bundesbeamten bei der Ausübung der politischen Rechte verhindern, nicht aber eine Bevorzugung im Verhältnis zu den übrigen Staatsbürgern schaffen will.
Dokumentnummer
BEKRS_20020613_17_22_BK_02_02