RS Dok 2002/6/13 17/22-BK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2002
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Norm

BDG §19
BDG §38 Abs2
BDG §40 Abs2
B-VG Art7 Abs4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Da weder auf verfassungs- noch auf einfachgesetzlicher Ebene über § 19 BDG hinausgehend eine "Besitzstandswahrungsregelung" im Falle der Wahl eines Bundesbediensteten zum Mitglied einer LReg besteht, sind somit neben dem § 19 BDG auch alle anderen dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen, so wie bei jedem anderen Bundesbeamten - anwendbar. Dies entspricht auch Art. 7 Abs. 4 B-VG, der lediglich eine Diskriminierung der Bundesbeamten bei der Ausübung der politischen Rechte verhindern, nicht aber eine Bevorzugung im Verhältnis zu den übrigen Staatsbürgern schaffen will.Da weder auf verfassungs- noch auf einfachgesetzlicher Ebene über Paragraph 19, BDG hinausgehend eine "Besitzstandswahrungsregelung" im Falle der Wahl eines Bundesbediensteten zum Mitglied einer LReg besteht, sind somit neben dem Paragraph 19, BDG auch alle anderen dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen, so wie bei jedem anderen Bundesbeamten - anwendbar. Dies entspricht auch Artikel 7, Absatz 4, B-VG, der lediglich eine Diskriminierung der Bundesbeamten bei der Ausübung der politischen Rechte verhindern, nicht aber eine Bevorzugung im Verhältnis zu den übrigen Staatsbürgern schaffen will.

Dokumentnummer

BEKRS_20020613_17_22_BK_02_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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