Norm
BDG §91Schlagworte
ExekutivBea, Verdacht des Suchtgiftkonsums, Schuld, subjektive Tatseite, BeweiswürdigungRechtssatz
Bezüglich des Tatvorwurfes des Suchgiftkonsums durch den Besch in den Diensträumen ist aufgrund der Aussage lediglich der namentlich genannten Zeugin, auf die sich die DK im Wesentlichen stützt, der nötige Beweis eines schuldhaften Fehlverhaltens des Besch nicht mit der rechtlich erforderlichen Sicherheit erbracht worden.
Es wird daher im fortgesetzten Verfahren geboten sein, auch die weiteren am Vorfall beteiligten Personen als Zeugen einzuvernehmen und diese mit der Aussage der erstgenannten Zeugin zu konfrontieren. Des Weiteren wird ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen sein, ob der Besch im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig war (§ 91 BDG).Es wird daher im fortgesetzten Verfahren geboten sein, auch die weiteren am Vorfall beteiligten Personen als Zeugen einzuvernehmen und diese mit der Aussage der erstgenannten Zeugin zu konfrontieren. Des Weiteren wird ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen sein, ob der Besch im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig war (Paragraph 91, BDG).
Angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens ist die Durchführung weiterer Erhebungen unvermeidlich.
Auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ist die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen (vgl. dazu sinngemäß BerK 7.7.1999, GZ 44/8-BK/99).Auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ist die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen vergleiche dazu sinngemäß BerK 7.7.1999, GZ 44/8-BK/99).
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20020618_38_8_DOK_02_01