Norm
AVG §7Schlagworte
Zeugenaussage, Entschlagungsrecht, keines für geschiedenen EhegattenRechtssatz
Wurde die zwischen der Zeugin und dem Besch bestehende familiäre Bindung durch Scheidung gelöst, dann kann sich die Zeugin nicht mehr auf das Entschlagungsrecht nach § 49 Abs. 1 Z 1 AVG berufen.Wurde die zwischen der Zeugin und dem Besch bestehende familiäre Bindung durch Scheidung gelöst, dann kann sich die Zeugin nicht mehr auf das Entschlagungsrecht nach Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG berufen.
Dokumentnummer
DOKRS_20020618_38_8_DOK_02_03