RS Dok 2002/6/18 38/8-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2002
beobachten
merken

Norm

AVG §7
AVG §49 Abs1 Z1

Schlagworte

Zeugenaussage, Entschlagungsrecht, keines für geschiedenen Ehegatten

Rechtssatz

Wurde die zwischen der Zeugin und dem Besch bestehende familiäre Bindung durch Scheidung gelöst, dann kann sich die Zeugin nicht mehr auf das Entschlagungsrecht nach § 49 Abs. 1 Z 1 AVG berufen.Wurde die zwischen der Zeugin und dem Besch bestehende familiäre Bindung durch Scheidung gelöst, dann kann sich die Zeugin nicht mehr auf das Entschlagungsrecht nach Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG berufen.

Dokumentnummer

DOKRS_20020618_38_8_DOK_02_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten