RS Dok 2002/6/18 38/8-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2002
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Norm

BDG §124 Abs6
BDG §126 Abs1
AVG §45 Abs2

Rechtssatz

Ein "Beweis vom Hörensagen" widerspricht dem im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz (sinngemäß dazu VwGH 13.10.1994, 92/09/0376). Für die Wahrheitsfindung im Disziplinarverfahren unerlässliche Zeugen sind von der Disziplinarbehörde unmittelbar einzuvernehmen (VwGH 16.7.1992, 92/09/0016).

Dokumentnummer

DOKRS_20020618_38_8_DOK_02_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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