Rechtssatz
Ein "Beweis vom Hörensagen" widerspricht dem im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz (sinngemäß dazu VwGH 13.10.1994, 92/09/0376). Für die Wahrheitsfindung im Disziplinarverfahren unerlässliche Zeugen sind von der Disziplinarbehörde unmittelbar einzuvernehmen (VwGH 16.7.1992, 92/09/0016).
Dokumentnummer
DOKRS_20020618_38_8_DOK_02_02