RS Dok 2002/7/4 6/6-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2002
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Norm

BDG §47
BDG §92 Abs1 Z1
BDG §93 Abs1
AVG §7
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Schlagworte

Aufnahme einer Niederschrift, Befangenheit, Geschäftsbeziehung

Rechtssatz

Auch eine geschäftliche Beziehung geringen Umfanges stellt einen Befangenheitsgrund iSd § 7 Abs. 1 Z 4 AVG dar, weil ein Beamter einer Person, zu der er sich in wiederholten Geschäftsbeziehungen befindet, jedenfalls nicht mit der nötigen Unvoreingenommenheit gegenübersteht, sodass ein wichtiger Grund vorliegt, der geeignet ist, die völlige Unbefangenheit des Beamten in Zweifel zu ziehen. Dies trifft bei ExekutivBeamten in besonderem Maß zu. Der Besch hätte sich daher der Aufnahme der Niederschrift zu enthalten gehabt.Auch eine geschäftliche Beziehung geringen Umfanges stellt einen Befangenheitsgrund iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG dar, weil ein Beamter einer Person, zu der er sich in wiederholten Geschäftsbeziehungen befindet, jedenfalls nicht mit der nötigen Unvoreingenommenheit gegenübersteht, sodass ein wichtiger Grund vorliegt, der geeignet ist, die völlige Unbefangenheit des Beamten in Zweifel zu ziehen. Dies trifft bei ExekutivBeamten in besonderem Maß zu. Der Besch hätte sich daher der Aufnahme der Niederschrift zu enthalten gehabt.

In subjektiver Hinsicht hat der Besch vorsätzlich und somit schuldhaft iSd § 91 BDG gehandelt, weil ihm das geschäftliche Naheverhältnis zu der einzuvernehmenden Person bekannt war und er ohne jede sachliche Notwendigkeit die Amtshandlung an sich gezogen hat. Eine Rechtfertigung dieses Verhaltens wegen Gefahr im Verzug iSd § 7 Abs. 2 AVG bzw. § 47 BDG war nicht ersichtlich.In subjektiver Hinsicht hat der Besch vorsätzlich und somit schuldhaft iSd Paragraph 91, BDG gehandelt, weil ihm das geschäftliche Naheverhältnis zu der einzuvernehmenden Person bekannt war und er ohne jede sachliche Notwendigkeit die Amtshandlung an sich gezogen hat. Eine Rechtfertigung dieses Verhaltens wegen Gefahr im Verzug iSd Paragraph 7, Absatz 2, AVG bzw. Paragraph 47, BDG war nicht ersichtlich.

Ungeachtet der Strafmilderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, und des teilweisen Freispruches konnte dem Fehlverhalten des Besch jedoch nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises schuld- und tatangemessen entsprochen werden, weil gerade der Objektivität der Exekutivbeamten bei der Durchführung von Amtshandlungen ein hoher Stellenwert zukommt und die volle Unbefangenheit der einschreitenden Beamten zu gewährleisten ist. Das dem Besch angelastete Fehlverhalten war daher nicht als bloße Bagatellverfehlung anzusehen.

DK: Verweis (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20020704_6_6_DOK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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