RS Dok 2002/7/19 53/6-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2002
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Schlagworte

ExekutivBea, Verdacht des Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht

Rechtssatz

Der Vorwurf, der Besch habe ein Vergehen gemäß § 137 StGB und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen, ist nicht hinreichend konkretisiert, um den Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung zu begründen. Der mit dem Zeugen aufgenommenen Niederschrift zufolge hat dieser die dem Besch angelastete Tathandlung nicht unmittelbar beobachtet oder mit den in Rede stehenden Abwurfstangen betreten. Auch widerspricht es den Denkgesetzen der Logik, dass der Besch die Abwurfstangen zu einer späteren Abholung bereit gelegt haben sollte und diese nicht etwa sofort in seinen PKW verbrachte. Im Übrigen begründet dieser dem Besch angelastete Sachverhalt nicht den Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung, die als dermaßen schwer wiegend anzusehen ist, dass die über den Besch verhängte Suspendierung gerechtfertigt wäre.Der Vorwurf, der Besch habe ein Vergehen gemäß Paragraph 137, StGB und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen, ist nicht hinreichend konkretisiert, um den Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung zu begründen. Der mit dem Zeugen aufgenommenen Niederschrift zufolge hat dieser die dem Besch angelastete Tathandlung nicht unmittelbar beobachtet oder mit den in Rede stehenden Abwurfstangen betreten. Auch widerspricht es den Denkgesetzen der Logik, dass der Besch die Abwurfstangen zu einer späteren Abholung bereit gelegt haben sollte und diese nicht etwa sofort in seinen PKW verbrachte. Im Übrigen begründet dieser dem Besch angelastete Sachverhalt nicht den Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung, die als dermaßen schwer wiegend anzusehen ist, dass die über den Besch verhängte Suspendierung gerechtfertigt wäre.

DK: Suspendierung

DOK: Aufhebung

Dokumentnummer

DOKRS_20020719_53_6_DOK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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