Schlagworte
ExekutivBea, Verdacht des Eingriffes in ein fremdes JagdrechtRechtssatz
Der Vorwurf, der Besch habe ein Vergehen gemäß § 137 StGB und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen, ist nicht hinreichend konkretisiert, um den Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung zu begründen. Der mit dem Zeugen aufgenommenen Niederschrift zufolge hat dieser die dem Besch angelastete Tathandlung nicht unmittelbar beobachtet oder mit den in Rede stehenden Abwurfstangen betreten. Auch widerspricht es den Denkgesetzen der Logik, dass der Besch die Abwurfstangen zu einer späteren Abholung bereit gelegt haben sollte und diese nicht etwa sofort in seinen PKW verbrachte. Im Übrigen begründet dieser dem Besch angelastete Sachverhalt nicht den Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung, die als dermaßen schwer wiegend anzusehen ist, dass die über den Besch verhängte Suspendierung gerechtfertigt wäre.Der Vorwurf, der Besch habe ein Vergehen gemäß Paragraph 137, StGB und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen, ist nicht hinreichend konkretisiert, um den Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung zu begründen. Der mit dem Zeugen aufgenommenen Niederschrift zufolge hat dieser die dem Besch angelastete Tathandlung nicht unmittelbar beobachtet oder mit den in Rede stehenden Abwurfstangen betreten. Auch widerspricht es den Denkgesetzen der Logik, dass der Besch die Abwurfstangen zu einer späteren Abholung bereit gelegt haben sollte und diese nicht etwa sofort in seinen PKW verbrachte. Im Übrigen begründet dieser dem Besch angelastete Sachverhalt nicht den Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung, die als dermaßen schwer wiegend anzusehen ist, dass die über den Besch verhängte Suspendierung gerechtfertigt wäre.
DK: Suspendierung
DOK: Aufhebung
Dokumentnummer
DOKRS_20020719_53_6_DOK_02_01