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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132;Rechtssatz
Ein Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 1 BGBG 1993 entfällt jedenfalls dann, wenn der seinerzeit getroffenen Ernennungsentscheidung im Ergebnis nicht entgegengetreten werden kann, weil (unter Berücksichtigung der im Gesetz umschriebenen Kriterien und unter Bedachtnahme darauf, dass bei deren Gewichtung ein gewisser Ermessensspielraum offen steht) eine bessere Eignung des Antragstellers nicht zu erkennen ist (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120188.X01Im RIS seit
28.10.2004