RS Dok 2002/8/20 43/6-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2002
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93 Abs1
StGB §133 Abs1
StGB §133 Abs2 erster Fall
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

PostBea im Zustelldienst, wiederholt vereinnahmte Geldbeträge nicht ordnungsgemäß bzw. verspätet verrechnet und für sich verwendet, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, Untragbarkeitsgrundsatz, Entlassung

Rechtssatz

Der Besch hat eine solche Lässigkeit im Umgang mit den Rechtsvorschriften, die dem Schutz anvertrauten Geldes dienen, an den Tag gelegt, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Für den Besch mag durchaus ein finanzieller Engpass bestanden haben, er hätte diesen jedoch mit legalen Mitteln bekämpfen müssen. Die geltend gemachten Umstände, wie es zum Fehlverhalten des Besch gekommen sei, wie seine finanzielle Notlage, können nicht als strafmildernd gewertet werden, weil auch solche - zweifellos persönlich belastenden - Umstände ein Überschreiten der Grenze zu strafbarem Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Der Besch hat mit den ihm angelasteten Verhaltensweisen, die Gegenstand der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wurden, das in ihn als Postbeamten vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt und damit gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in so schwer wiegender Weise verstoßen, dass dem Dienstgeber nicht mehr zugemutet werden kann, das Dienstverhältnis weiter aufrechtzuerhalten.

Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftaten - als Erschwerungsgründe hat der Senat die beträchtliche Anzahl der Tathandlungen (insgesamt 39 Zugriffe auf fremdes Vermögen), die bedeutende Höhe der in Summe vorübergehend angeeigneten Beträge (im Ausmaß von mehr als S 140.300,--, das entspricht EURO 10.198,--), den Tatzeitraum des Fehlverhaltens in der Dauer von vier Monaten sowie den Umstand festgestellt, dass gegen den Besch im Jahre 1999 wegen einer einschlägigen Dienstpflichtverletzung bereits einmal mit Disziplinarverfügung vorgegangen werden musste - kommt eine andere Disziplinarstrafe als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe (Reue, Schuldeinsicht) dahinstehen.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20020820_43_6_DOK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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