Schlagworte
ExekutivBea, Vorwurf des Diebstahles, Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reoRechtssatz
Der gegen den Besch erhobene Vorwurf gründet sich auf die - glaubwürdigen - Aussagen von zwei Zeuginnen. Diese haben zwar ein verdächtiges Verhalten des Besch wahrgenommen, jedoch ihren eigenen Angaben zufolge die unmittelbare Begehung der Tat durch den Besch nicht beobachtet. Diese Aussagen sind daher lediglich als ein den Besch belastendes Indiz zu werten und nicht geeignet, den mit der nötigen Sicherheit nachvollziehbaren Beweis für die Täterschaft des Besch zu erbringen.
Die weitere, den Besch nicht konkret belastende Aussage eines Zeugen, er habe ein auffälliges Verhalten des Besch wahrgenommen, ist nicht geeignet, den gegen den Besch bestehenden Tatverdacht zu erhärten.
Der Aussage des einschreitenden Polizeibeamten zufolge wurde bei der Nachschau in die Tasche bzw. Geldtasche des Besch der der Zeugin entwendete Geldbetrag nicht gefunden. Eine Nachschau an der Person des Besch ist unterblieben, ebenso eine erkennungsdienstliche Behandlung des Besch.
Aufgrund dieser Beweislage kann der gegen den Besch im Raum stehende Vorwurf nicht als erwiesen angesehen werden, weil Fehler des einschreitenden Polizeibeamten, der eine Nachschau an der Person des Besch unterließ, nicht zu Lasten des Besch ausschlagen können. Ebenso wenig lässt die hinsichtlich des entwendeten Geldbetrages erfolgte anonyme Schadensgutmachung mit der nötigen Sicherheit auf eine Täterschaft des Besch schließen.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Dokumentnummer
DOKRS_20020827_57_8_DOK_02_01