RS Dok 2002/9/6 37/7-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2002
beobachten
merken

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §91
BDG §92 Abs1 Z3
AVG §45 Abs2
StPO §90c Abs4

Schlagworte

ExekutivBea, versuchter Ladendiebstahl, Diversion

Rechtssatz

Das Vorbringen des Besch zur subjektiven Tatseite ist als Schutzbehauptung zu werten und widerspricht allen Grundsätzen der Lebenserfahrung. Das Verhalten des Besch, die in Rede stehende Druckerpatrone aus ihrem Behältnis zu entnehmen, um ungehindert die Lichtschranke an der Kassa des Kaufhauses zu passieren und um sich dadurch rechtswidrig zu bereichern, entspricht dem gängigen Tatmuster eines Ladendiebes. Das Vorbringen des Besch, er habe nur das Verpackungsmaterial zurücklassen wollen, ist angesichts der Tatsache, dass die Möglichkeit, gekaufte Gegenstände auszupacken und das Verpackungsmaterial zurückzulassen, in allen Großmärkten besteht, völlig lebensfremd und unglaubwürdig. Auch das "Vergessen" des gekauften Gegenstandes in der Jacke ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Besch nur zwei Gegenstände habe erwerben wollen, völlig unglaubwürdig. Der Besch hat jedenfalls in der Absicht gehandelt, sich durch die Wegnahme der Druckerpatrone rechtswidrig zu bereichern und damit eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung iSd § 91 BDG begangen.Das Vorbringen des Besch zur subjektiven Tatseite ist als Schutzbehauptung zu werten und widerspricht allen Grundsätzen der Lebenserfahrung. Das Verhalten des Besch, die in Rede stehende Druckerpatrone aus ihrem Behältnis zu entnehmen, um ungehindert die Lichtschranke an der Kassa des Kaufhauses zu passieren und um sich dadurch rechtswidrig zu bereichern, entspricht dem gängigen Tatmuster eines Ladendiebes. Das Vorbringen des Besch, er habe nur das Verpackungsmaterial zurücklassen wollen, ist angesichts der Tatsache, dass die Möglichkeit, gekaufte Gegenstände auszupacken und das Verpackungsmaterial zurückzulassen, in allen Großmärkten besteht, völlig lebensfremd und unglaubwürdig. Auch das "Vergessen" des gekauften Gegenstandes in der Jacke ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Besch nur zwei Gegenstände habe erwerben wollen, völlig unglaubwürdig. Der Besch hat jedenfalls in der Absicht gehandelt, sich durch die Wegnahme der Druckerpatrone rechtswidrig zu bereichern und damit eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 91, BDG begangen.

Das Fehlverhalten des Besch ist als so gravierend zu werten, dass von einem erheblichen Grad des Verschuldens und einem nicht bloß geringen Unrechtsgehalt der Verfehlung auszugehen ist. Im Licht der Bestimmung des § 129 BDG war dem erkennenden Senat jedoch die Verhängung einer strengeren Strafe verwehrt, obschon die Verfehlung an der Grenze der Tragbarkeit des Besch für den Dienstgeber liegt (VwGH 15.8.1994, 94/09/0174).Das Fehlverhalten des Besch ist als so gravierend zu werten, dass von einem erheblichen Grad des Verschuldens und einem nicht bloß geringen Unrechtsgehalt der Verfehlung auszugehen ist. Im Licht der Bestimmung des Paragraph 129, BDG war dem erkennenden Senat jedoch die Verhängung einer strengeren Strafe verwehrt, obschon die Verfehlung an der Grenze der Tragbarkeit des Besch für den Dienstgeber liegt (VwGH 15.8.1994, 94/09/0174).

DK: Geldstrafe EURO 1000,-- (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20020906_37_7_DOK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten