Norm
BDG §124 Abs12Schlagworte
Bescheid, mündliche Verkündigung, Abweichen der schriftlichen AusfertigungRechtssatz
Dem Umstand, dass die schriftliche Ausfertigung des angef Bescheides von dessen mündlicher Verkündung abweicht, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu, weil der gegen den Besch im Raum stehende Vorwurf hinsichtlich des Sachverhaltes vom rechtskräftigen Verhandlungsbeschluss umfasst wird und der rechtlichen Subsumption der DK im Hinblick auf die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde keine bindende Wirkung zukommt (sinngemäß dazu VwGH 11.4.1996, 94/09/0241).
Dokumentnummer
DOKRS_20020918_54_10_DOK_02_02